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20Ds10/21g•OGH 20Ds10/21g
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufungen des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 15. Februar 2021, AZ D 9/20, 11 DV 29/20, TZ 35, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. SauterLongitsch, LL.M., des Kammeranwalts Mag. Kammler und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch beinhaltenden Erkenntnis wurde der Beschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt.
[2] Danach hat er als Vertreter von * G* aus dem am 27. November 2018 gemäß dem Urteil des , AZ * 44, erhaltenen Prozesskostenbetrag von 28.643,54 Euro erst mit Schreiben vom 2. März 2020 ein Kostenpfandrecht gemäß § 19 RAO für einen offenen Kostenanspruch aus der Causa * B* über 1.346,69 Euro und der Causa * S* über 746,43 Euro in Abzug gebracht und das sich aus der Abrechnung ergebende Guthaben von 1.196,42 Euro erst im März 2020 an seine Partei ausgefolgt, sich daher weder über die eingegangene Zahlung von 28.643,54 Euro unverzüglich mit seiner Partei verrechnet noch das sich daraus ergebende Abrechnungsguthaben unverzüglich seiner Partei ausgefolgt.
[3] Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die Berufung des Kammeranwalts wegen des Strafausspruchs.
Zur Berufung des Beschuldigten:
[4] Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund gemäß Z 9 lit a macht der Beschuldigte geltend, er sei „nicht der aktenführende Anwalt“ gewesen. Im Zeitpunkt des Zahlungseingangs hätten zunächst die aktenführenden Anwälte den Akt erhalten, „um den Zahlungseingang vom 27.11.2018 zu qualifizieren“, aufgrund der mit dem Mandanten getroffenen Abrechnungsvereinbarung sei der Akt nicht sofort mit einer Abrechnungsanweisung zum Berufungswerber gekommen und es hätte dieser keine Möglichkeit gehabt, sofort im Sinne der Bestimmungen der RAO abzurechnen. Das Versäumnis liege nicht bei ihm als Leiter des Rechnungswesens in der Kanzlei, sondern beim aktenführenden Anwalt. Er sei erst ab Ende 2019 mit dem Akt befasst worden, hätte über den Akt nicht verfügt und wäre auch operativ nicht zuständig gewesen. Damit orientiert sich der Beschuldigte nicht an den Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats, der ausdrücklich feststellte, der Beschuldigte wäre für die Verrechnung der Honorare in der Kanzlei zuständig gewesen und es habe vor dem 2. März 2020 keine Abrechnungsvereinbarung gegeben (ES 7, 11), ebenso wenig an den Feststellungen zum Wissen um die umgehende Verrechnungspflicht (ES 7, 11). Die Rüge verfehlt daher den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
[5] Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 bekämpft der Beschuldigte die Feststellung des Disziplinarrats, es habe keine Abrechnungsvereinbarung zwischen ihm und dem Anzeiger gegeben, dass ein allfälliges Guthaben des Anzeigers aus dem Akt * 44* des * mit offenen Honoraren aus den Akten * 1* des * (S*) und * 112* des * (B*) gegenverrechnet werden sollte. Der Disziplinarrat hat die Stellungnahmen des Beschuldigten (ES 8), die bezughabenden Aktenvermerke und E-Mails sowie die Zeugenaussagen herangezogen, daraus logisch einwandfreie Schlussfolgerungen gezogen und dargelegt, aus welchen Erwägungen er der Verantwortung des Beschuldigten und dem vorgelegten Aktenvermerk vom 12. April 2019 (Blg ./37), aus dem sich die Abrechnungsvereinbarung ergeben soll, keinen Glauben geschenkt und die dazu gegenteilige Feststellung getroffen hat. Mit dem darauf beschränkten Versuch, aus der Zeugenaussage des Mag. Sc* andere Schlüsse zu ziehen als der Disziplinarrat, zeigt der Beschuldigte einen formellen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 nicht auf. Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 (und der Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO sein (RISJustiz RS0102162; RS0117445).
[6] Im Rahmen der Schuldberufung behauptet der Beschuldigte neuerlich das Vorliegen einer Abrechnungsvereinbarung, worüber es sogar einen Aktenvermerk über eines dieser Gespräche gebe. Ob sich der Zeuge Mag. Sc* erinnern konnte, sei nicht relevant, zumal er nicht ausdrücklich das Gegenteil behauptete. Im Zweifel wäre die Abrechnungsvereinbarung festzustellen gewesen. Damit übergeht die Berufung den Umstand, dass sich dieser Zeuge, der Aussteller des Aktenvermerks Blg ./37 sein soll, von dessen Inhalt distanzierte, womit sich der Disziplinarrat unter Wiederholung des Wortlauts dieses Aktenvermerks (ES 9) und unter Heranziehung der dazu vorliegenden Korrespondenz ausführlich auseinandersetzte, was zum Ergebnis führte, die Verantwortung und Behauptung des Beschuldigten, es habe eine Abrechnungsvereinbarung gegeben, sei falsch (ES 9 bis 11). Den logischen und nachvollziehbar dargelegten Erwägungen vermag die Schuldberufung nichts entgegenzusetzen. Auf die Wiederholung der Ausführungen der Rechtsrüge, der Beschuldigte wäre nicht der aktenführende Anwalt gewesen und hätte keine Möglichkeit zur sofortigen Abrechnung gehabt, war wegen deren Nichtvereinbarkeit mit § 49 DSt (vgl dazu TZ 8, 19, 29) nicht einzugehen.
[7] Die Strafberufung behauptet ein Verhalten, welches einem Strafausschließungsgrund nahekomme, der Anzeiger habe bestätigt, dass korrekt abgerechnet wurde und seine Beschwerde (an die OÖ Rechtsanwaltskammer) zurückgezogen, es wäre niemand geschädigt. Die Abrechnung sei vollständig und transparent, er sei davon ausgegangen, die Endabrechnung werde erst am Ende nach Beendigung aller Causen erfolgen. Darüber hinaus stehe die Geldstrafe in keinem Verhältnis zu dem sich ergebenden Abrechnungssaldo. Dabei übergeht der Beschuldigte, dass er sich nach Eingang des Honorars umgehend mit seinem Mandanten zu verrechnen hatte (ES 5, 7). Das Argument, es wäre nur um einen Differenzbetrag von 1.196,42 Euro gegangen, versagt vor dem Hintergrund, wonach die Zahlung des Kostenschuldners, fallbezogen 28.643,54 Euro, für den Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zur Gänze Fremdgeld darstellt, da es sich um eine Forderung des Klienten handelt. Dem Rechtsanwalt steht nur das gesetzliche Pfandrecht daran zu und hat er unverzüglich abzurechnen (vgl Engelhart in Engelhart et al, RAO10 § 43 RLBA 2015 Rz 6). Dass der Disziplinarrat den langen Tatzeitraum von mehr als 15 Monaten als erschwerend herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand begründet das objektive Gewicht der schuldhaften Handlung. Die Qualifizierung als schweres Vergehen durch den Disziplinarrat begegnet daher keinen Bedenken. Als erschwerend wertete der Disziplinarrat eine einschlägige Vorverurteilung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und – allerdings zu Unrecht – als mildernd die lange Verfahrensdauer. Nach der Anzeige vom 27. November 2019 benötigte der Beschuldigte mehr als drei Monate bis zur Meldung an die OÖ Rechtsanwaltskammer über die erfolgte Abrechnung. Die Komplexität des Falles erforderte zunächst eine Ergänzung der verantwortlichen Stellungnahme des Beschuldigten und erst in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2020 beantragte er die Beischaffung weiterer Zivilakten, weshalb vertagt werden musste. Wenn trotzdem von der Bestellung des Untersuchungskommissärs bis zur Fällung des Erkenntnisses weniger als 11 Monate vergingen, kann keineswegs von unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer gesprochen werden. Bei der Bemessung der Geldbuße ging der Disziplinarrat mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen von einem monatlichen durchschnittlichen Einkommen von 3.500 Euro aus.
[8] Eine Herabsetzung der Geldbuße kommt daher nicht in Betracht.
Zur Berufung des Kammeranwalts:
[9] Der fünfzehnmonatige Verzug mit Verrechnung und Ausfolgung des sich nach Abrechnung ergebenden Restbetrags und der damit verschuldete Erfolgsunwert (§ 32 Abs 3 StGB) wurden vom Disziplinarrat ausreichend gewertet, ebenso der von der Berufung relevierte Verstoß auch gegen § 19 Abs 1 RAO (ES 12). Aus der Fassung des Spruchs der Verurteilung ergibt sich, dass der Disziplinarrat, wie vom Kammeranwalt geltend gemacht, den gesamten Prozesskostenbetrag von 28.643,54 Euro berücksichtigte und nicht den nach Abzug der aktenbezogenen Honorare verbleibenden Restbetrag. Die einschlägige Vorstrafe wurde in die Strafzumessung einbezogen (ES 13). Fallbezogen ist entgegen der Berufung § 19 Abs 3 RAO und damit auch § 14 RLBA 2015 nicht anzuwenden. Es besteht somit insgesamt keine Veranlassung, die Sanktion zu erhöhen.
[10] Beiden Berufungen war daher nicht Folge zu geben.
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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