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8Ob139/21f•OGH 8Ob139/21f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, , vertreten durch Muhri Wehrschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei D H*, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 13 R 123/21k28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Der Beklagte hat seinen Kompensandoeinwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Schadenersatz wegen einer bei Abschluss des strittigen Fremdwährungskreditvertrags im Jahre 2001, spätestens jedoch im Jahre 2013 erfolgten Fehlberatung durch die Klägerin gegründet. Die Vorinstanzen haben die Gegenforderung als verjährt beurteilt.
[2] Das nunmehr in der Revision erhobene Vorbringen, ein später, innerhalb der Verjährungsfrist geführtes Beratungsgespräch sei für den behaupteten Schaden kausal gewesen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt.
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