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1Nc1/22w•OGH 1Nc1/22w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 79.084,36 EUR sA (hier wegen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG), den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen den Bund eine Amtshaftungsklage ein, wobei sie ihren Amtshaftungsanspruch aus behauptetermaßen unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet. Diese Klage wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 4. 1. 2022 wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 9 Abs 1 AHG zurückgewiesen und aufgrund eines Überweisungsantrags mit Beschluss vom 11. 1. 2022 dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen.
[2] Unter Vorlage der Klage beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf § 9 Abs 4 AHG unmittelbar beim Obersten Gerichtshof, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung über diese Klage zu bestimmen. Hilfsweise beantragte sie ein anderes Landesgericht „für Zivilrechtssachen außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz“ als zuständig zu bestimmen.
[3] Dieser Antrag ist unzulässig.
[4] Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt einer Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[5] Gemäß § 9 Abs 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger in Amtshaftungssachen in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Nach herrschender Auffassung stellt § 9 Abs 4 AHG nicht etwa den Fall einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof oder eine vergleichbare Zuständigkeitsbestimmung durch das sonst übergeordnete Gericht dar, sondern regelt eine unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (notwendige) Delegierung (1 Nc 20/04p; vgl dazu Schragel aaO). Voraussetzung für eine derartige Maßnahme ist nun stets, dass die Klage vorerst beim zuständigen Gericht anhängig gemacht wurde (dies wäre das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz). Liegen nach dem Klagevorbringen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG vor, hat das nach § 9 Abs 1 AHG angerufene Gericht von Amts wegen die Vorlage an das im Sinn des § 9 Abs 4 AHG übergeordnete Gericht – hier den Obersten Gerichtshof – zu veranlassen.
[6] Nachdem die Klage bereits an das zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen wurde, wird dieses die Vorlage im Sinn des § 9 Abs 4 AHG an den Obersten Gerichtshof zu veranlassen haben.
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