OGH 8Ob135/21t

8Ob135/21tSupreme CourtDec 17, 2021

Full text

OGH 8Ob135/21t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00135.21T.1217.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners J* W*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Insolvenzeröffnung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 22. Oktober 2021, GZ 32 R 23/21h61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 5. November 2020, GZ 4 S 21/20y5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 5. 11. 2020 über Gläubigerantrag das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners, entzog ihm die Eigenverwaltung und bestellte einen Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter.

[2] Das Rekursgericht verwarf den gegen den Eröffnungsbeschluss gerichteten Rekurs des Schuldners, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihm im Übrigen keine Folge.

[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene, „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist, wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, absolut unzulässig.

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RISJustiz RS0044101 [T15]). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung. Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[5] Nichts anderes gilt für den Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint hat (RS0042981 [T23]).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.