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2Ob108/21b•OGH 2Ob108/21b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder L* S*, geboren am * 2012, J* S*, geboren am * 2015 und H* S*, geboren am * 2017, alle , über den Revisionsrekurs des Vaters J B*, vertreten durch Dr. Ulrike Koller und Dr. Elisabeth Januschkowetz, LL.M., Rechtsanwältinnen in Melk, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Mai 2021, GZ 23 R 185/21k76, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 13. Jänner 2021, GZ 1 Pu 88/17w60, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung aufgetragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu Unterhaltsleistungen gegenüber seinen drei Kindern ab 1. 8. 2018.
[2] Das dagegen vom Vater angerufene Rekursgericht wies den Rekurs wegen Verspätung zurück, weil die Rekursfrist am 2. 2. 2021 geendet habe, der Verfahrenshilfeantrag des Vaters aber erst am 4. 2. 2021 eingebracht worden sei.
[3] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich (vgl dazu die Entscheidung des Senats vom 24. 6. 2021) für zulässig, weil die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfe.
[4] In seinem Revisionsrekurs beantragt der Vater, dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.
[5] Die Kinder erstatteten keine Revisionsrekursbeantwortung.
[6] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung zur im Zweifel anzunehmenden Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels abgewichen ist und die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (3 Ob 124/18h mwN).
[7] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung (RS0120565 [T3, T14]).
[8] 2. Am 4. 2. 2021 – also zum Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags des Vaters beim Erstgericht – war die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG), deren letzter Tag der 2. 2. 2021 war, bereits abgelaufen. Ob der Vater den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Erstgericht überreichte oder ihn postalisch übermittelte, vermochte das Erstgericht im Rahmen der von ihm angestellten Erhebungen nicht (mehr) zu klären (ON 74). Es bleibt daher auch der – für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses maßgebliche (§ 89 Abs 1 GOG) – Tag einer (allfälligen) Postaufgabe unklar.
[9] 3. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln – also solange nicht seine Verspätung eindeutig ausgewiesen ist – die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers (RS0006965).
[10] 4. Da auf Basis der bereits erfolgten Erhebungen die Verspätung des Rekurses nicht eindeutig ist, erfolgte dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht zu Unrecht.
[11] 5. In Stattgebung des Revisionsrekurses ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den rechtzeitigen Rekurs aufzutragen.
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