OGH 5Ob218/21a

5Ob218/21aSupreme CourtNov 30, 2021

Full text

OGH 5Ob218/21a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00218.21A.1130.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin V*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof ua, Rechtsanwälte in Hallein, wegen 6.130,17 EUR, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Oktober 2021, GZ 22 R 230/21h82, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 27. Juli 2021, GZ 24 Msch 4/18x78, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind zwei von mehreren Miteigentümern einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Die Liegenschaft wird von den Wohnungseigentümern selbst verwaltet.

[2] Mit Mahnklage begehrte der (nunmehrige) Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung von (zuletzt) 6.130,17 EUR an vorgeschriebenen Rücklagen und rückständigen Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2015. Er sei für die Antragsgegnerin insoweit in Vorlage getreten.

[3] Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 5. 3. 2018 aus, dass der streitige Rechtsweg unzulässig sei, erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und überwies die Sache in das Verfahren außer Streitsachen, weil eine Verwaltungsangelegenheit im Sinn des § 838a ABGB vorliege. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. In der Sache selbst wies es das Zahlungsbegehren des Antragstellers mit Sachbeschluss vom 27. 7. 2021 ab.

[4] Dagegen erhob der Antragsteller einen Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gab und aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[5] Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:

[6] 1.1 Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bindet den Obersten Gerichtshof (siehe dazu Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 40a JN Rz 5). Auf damit im Zusammenhang stehende Fragen ist nicht weiter einzugehen.

[7] 1.2 Nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG gehören Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, zu den wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, sodass sich das Revisionsrekursverfahren nach den besonderen Verfahrensvorschriften des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG richtet.

[8] 2. In wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

[9] 3. Eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 62 Rz 21). Der hier in das Außerstreitverfahren verwiesene Anspruch des Antragstellers, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, ist auf Zahlung eines Geldbetrags von 6.130,17 EUR gerichtet. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht, sodass der Revisionsrekurs des Antragstellers ohne Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.

[10] 4. Wird gegen eine Entscheidung, gegen die nur mit Zulassungsvorstellung vorgegangen werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T6]). Das Rechtsmittel wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

[11] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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