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2Ob208/21h•OGH 2Ob208/21h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. G* K*, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2020, GZ (richtig:) 11 R 178/20g31, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2020, GZ 19 Nc 3/19w23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Klage abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.
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