AUSL EGMR Bsw30306/13

Bsw30306/13Other CourtOct 26, 2021

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AUSL EGMR Bsw30306/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.10.2021

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache León Madrid gg. Spanien, Urteil vom 26.10.2021, Bsw. 30306/13.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Möglichkeit zur Änderung des Familiennamens des Kindes entsprechend familiären Umständen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 23.853,22 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Die 1969 geborene Bf. lebte von 2004 bis 2005 in einer Beziehung mit J. S. T. S. Nach dem die Bf. und J. S. T. S. bereits getrennt waren, erfuhr sie, dass sie schwanger war. Als sie J. S. T. S. darüber in Kenntnis setzte, bestand dieser auf einem Schwangerschaftsabbruch. Die Bf. entschied sich, das Kind zu behalten und jeglichen Kontakt zu J. S. T. S. abzubrechen. Am 9.11.2005 wurde ihre Tochter geboren, die mit den beiden Familiennamen der Mutter ins Personenstandsregister eingetragen wurde. Zunächst willigte die Bf. ein, dass J. S. T. S. seine Tochter sehen durfte, brach später den Kontakt allerdings wieder ab, da er die Bf. nach ihren Aussagen psychisch belästigte.

Im März 2006 leitete J. S. T. S. ein Verfahren zur Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 14.2.2007 anerkannte das Gericht erster Instanz von Palma de Mallorca J. S. T. S. als biologischen Vater. Seine Tochter erhielt – nach damals geltendem Recht – den Familiennamen des Vaters an erster und jenen der Mutter an zweiter Stelle.

Dagegen legte die Bf. Beschwerde ein. Sie beantragte, ihren Namen an erste Stelle zu setzen. Dies wurde von der Audiencia Provincial von Palma de Mallorca am 18.9.2007 zurückgewiesen, die sich auf Art. 194 der Verordnung zur Anwendung des Personenstandsgesetzes stützte, nach dem bei Uneinigkeit zwischen den Eltern der Familienname des Vaters zuerst genannt wird.

Eine Kassationsbeschwerde erklärte der Oberste Gerichtshof am 6.10.2009 für unzulässig. Die Bf. erhob in weiterer Folge eine Amparo-Klage beim Verfassungsgericht. Die Staatsanwaltschaft teilte die Meinung der Bf. und erachtete die in Frage stehende Bestimmung als diskriminierend und auf einem patriarchischen Familienmodell beruhend. Dabei wurde auf das zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter der Bf. noch nicht in Geltung stehende Gesetz 20/2011 vom 21.7.2011 verwiesen, mit dem die betreffende Bestimmung insofern geändert wurde, als die Entscheidung der Reihenfolge der Familiennamen dem zuständigen Richter obliegt, der die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen hat.

Am 25.10.2012 erklärte das Verfassungsgericht den Antrag der Bf. für unzulässig.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aufgrund der Unmöglichkeit, den Familiennamen ihrer Tochter zu ändern, nachdem das nationale Recht vorsah, dass das Kind im Fall der Uneinigkeit zwischen den Eltern an erster Stelle den Familiennamen des Vaters zu tragen hat.

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

1. Zulässigkeit

(49) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig [...] und muss daher [...] für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

a. Zur Anwendbarkeit von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

(58) Da Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die behauptete Diskriminierung gegenüber der Bf. aufgrund der Anordnung der Familiennamen ihrer minderjährigen Tochter [...] ist, [...] ist Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK anwendbar.

b. Zur Einhaltung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

(59) [...] Die allgemeinen Grundsätze wurden im Fall Cusan und Fazzo/I aufgestellt [...].

i. Zum Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen

(60) [...] Die zum Zeitpunkt der Begebenheiten geltende Rechtsvorschrift sah vor, dass im Fall der Uneinigkeit zwischen den Eltern [...] das Kind automatisch den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung ergibt sich aus mehreren innerstaatlichen Vorschriften (Art. 109 Zivilgesetzbuch und Art. 194 der Verordnung zur Anwendung des Personenstandsrechts).

(61) [...] Art. 194 der Verordnung zur Anwendung des Personenstandsrechts wurde durch das Gesetz 20/2011 geändert, das für den Fall der Uneinigkeit zwischen den Eltern vorsieht, dass es Sache des [...] zuständigen Richters ist, über die Reihenfolge der Familiennamen des Kindes zu entscheiden, wobei das Wohl des Kindes das zentrale Kriterium darstellt. Diese Vorschriften sind im Fall der nun 16-jährigen Tochter der Bf. allerdings nicht anwendbar. Darüber hinaus haben es [...] die früheren Rechtsvorschriften dem Richter nicht erlaubt, die Beschwerden der Bf. im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, zum Beispiel, dass J. S. T. S. ursprünglich auf einem Schwangerschaftsabbruch bestanden hat [...] oder auch die Tatsache, dass das Kind nach der Geburt mehr als ein Jahr die Familiennamen seiner Mutter trug, da die Vaterschaft nicht umgehend anerkannt wurde.

(62) Der GH ist im vorliegenden Fall daher der Auffassung, dass zwei Einzelpersonen – die Bf. und der Vater des Kindes –, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, einzig aufgrund [...] ihres Geschlechtes unterschiedlich behandelt worden sind.

ii. Zum Bestehen einer objektiven und angemessenen Begründung

(63) Im vorliegenden Fall ist es nicht Sache des GH zu prüfen, ob das in Spanien geltende Namenssystem in seiner Gesamtheit mit der EMRK im Einklang steht oder nicht. Er muss sich damit befassen [...], ob die aufgrund des Geschlechtes erfolgte »unterschiedliche Behandlung«, die zum betreffenden Zeitpunkt im Fall einer Uneinigkeit zwischen den Eltern die Wahl des Familiennamens des Vaters betraf, gegen Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK verstößt.

(64) Wenn eine allgemeine Politik oder Maßnahme unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf eine Gruppe von Personen hat, kann [...] nicht ausgeschlossen werden, dass sie als diskriminierend angesehen wird, auch wenn sie nicht explizit auf diese Gruppe abzielt. Darüber hinaus können nur sehr gewichtige Gründe den GH dazu veranlassen, eine ausschließlich aufgrund des Geschlechts ergehende Ungleichbehandlung als mit der EMRK vereinbar anzusehen.

(65) Es war im vorliegenden Fall Sache der nationalen Behörden, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen [...] in Frage stehenden Interessen zu schaffen, einerseits das private Interesse der Bf., den Familiennamen ihrer Tochter zu ändern, und andererseits das öffentliche Interesse betreffend die Regulierung der Wahl des Namens.

(66) Es ist festzustellen, dass die aktuelle gesellschaftliche Situation in Spanien nicht jener entspricht, die zum Zeitpunkt des Erlasses des auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzes bestand. Es erfolgten [...] seit den 1950er Jahren eine Reihe gesellschaftlicher Veränderungen im Land, die es ermöglicht haben, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den geltenden internationalen Übereinkünften in Einklang zu bringen und das in der Vergangenheit vorherrschende patriarchische Familienkonzept aufzugeben. Spanien, das seit 24.11.1977 Mitglied des Europarats ist, hat seine Verpflichtungen in dieser Hinsicht erfüllt und im Einklang mit den von dieser Organisation erlassenen Resolutionen und Empfehlungen zahlreiche Maßnahmen im Hinblick auf die Gleichstellung zwischen Männern und Frauen in der spanischen Gesellschaft ergriffen. [...] Die von der Regierung im vorliegenden Fall erwähnte, durch das Gesetz 20/2011 erfolgte Änderung stellt einen bedeutenden Fortschritt dar. In der Präambel dieses Gesetzes

betrachtet der Gesetzgeber die Änderung des Artikels als eine Art Annäherung des Gesetzes an die neue soziale Realität in Spanien und gibt der Verwirklichung der Gleichstellung Vorrang vor der Aufrechterhaltung von Traditionen, die eine solche behindern können. Der GH nimmt diese Entwicklung zur Kenntnis, stellt aber fest, dass im vorliegenden Fall Art. 194 der Verordnung zur Anwendung des Personenstandsgesetzes zur Anwendung gelangt und erinnert daran, dass Bezugnahmen auf mutmaßliche Traditionen der allgemeinen Ordnung oder vorherrschende gesellschaftliche Einstellungen [...] nicht ausreichen, um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen.

(67) Die Regierung verneint das Vorliegen einer Diskriminierung mit der Begründung, dass die Tochter der Bf., sobald sie 18 wird, die Reihenfolge ihrer Familiennamen ändern kann, wenn sie das möchte. Neben den eindeutigen Auswirkungen, die eine Maßnahme solcher Dauer auf die Persönlichkeit und Identität einer Minderjährigen haben kann, die an erster Stelle den Familiennamen eines Vaters tragen muss, mit dem sie nur in biologischer Weise verbunden ist, kann der GH die Auswirkungen im Leben der Bf. nicht außer Acht lassen: Als ihre gesetzliche Vertreterin, die das Leben ihrer Tochter seit deren Geburt begleitet [...], leidet die Bf. täglich unter den Konsequenzen der aufgrund der Unmöglichkeit der [...] Namensänderung ihres Kindes erfolgenden Diskriminierung. Hier ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Auswirkungen der Festlegung des Namens bei der Geburt und der Möglichkeit, den Namen im Laufe des Lebens ändern zu können, unterschieden werden muss.

(68) Die automatische Anwendung des in Frage stehenden Gesetzes, die es den Gerichten verwehrt hat, die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, stellt nach Ansicht des GH aus Perspektive der EMRK keine ausreichende Begründung dar. Auch wenn sich die Vorschrift, dass der Name des Vaters im Fall der Uneinigkeit zwischen den Eltern zuerst genannt werden soll, in der Praxis als notwendig darstellen kann und nicht zwangsläufig im Widerspruch zur EMRK steht, ist die Unmöglichkeit, von der Vorschrift abzuweichen, unverhältnismäßig starr und diskriminierend Frauen gegenüber. Der GH teilt daher die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die sie [...] vor dem Verfassungsgericht zum Ausdruck gebracht hat.

(69) Wenn die Rechtssicherheit durch die Wahl, den Namen des Vaters an erste Stelle zu setzen, zum Ausdruck gebracht werden kann, kann dies schließlich genauso mit dem Namen der Mutter erreicht werden.

iii. Ergebnis

(70) Zusammenfassend [...] haben sich die von der Regierung vorgebrachten Gründe nicht als ausreichend objektiv und angemessen erwiesen, um die Ungleichbehandlung [...] der Bf. zu rechtfertigen. Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK

(73) In Anbetracht der unter [...] Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK erfolgten Feststellungen hält es der GH für überflüssig, im vorliegenden Fall gesondert zu prüfen, ob auch eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK erfolgt ist (einstimmig).

III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 23.853,22 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ünal Tekeli/TR v. 16.11.2004 = NL 2004, 294

Losonci Rose und Rose/CH v. 9.11.2010 = NLMR 2010, 348

Cusan und Fazzo/I v. 7.1.2014 = NLMR 2014, 54

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.10.2021, Bsw. 30306/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 446) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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