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13Os92/21k•OGH 13Os92/21k
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafvollzugssache des ***** T*****, AZ 822 BE 49/20g des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Juli 2020, AZ 23 Bs 223/20t, (ON 10 der BEAkten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des ***** T***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Juni 2020 (ON 6), mit dem die
bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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