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1Nc32/21b•OGH 1Nc32/21b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 12/21y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableitet. Er beantragt – ohne ein Gericht anzugeben – „die Delegierung“ der Rechtssache.
[2] Das angerufene Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt, ist der Delegierungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 11/21i mwN).
[4] Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor. Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).
[5] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
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