OLG Wien 32Bs193/21y

32Bs193/21yCourt of AppealSep 15, 2021

Full text

OLG Wien 32Bs193/21y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2021:0320BS00193.21Y.0915.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Farkas und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache der A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 12. Mai 2021, GZ *-3, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde der A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt * vom 18. Februar 2021, *, mit welchem deren Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 15. Jänner 2020 zu AZ * wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG (I.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB (II.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (V.) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren in Form des eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.

Begründend führte das Vollzugsgericht zusammengefasst aus, dass die zeitliche Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG fallkonkret bloß bei Annahme einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG als gegeben zu erachten sei. Wenngleich A* bislang insgesamt nur einmal verurteilt und auch im Strafblock bis dato nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei, sei aufgrund der Art und Schwere des Delikts nicht davon auszugehen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bedingt entlassen werde. Überdies würden auch die Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG nicht vorliegen. Denn ausgehend von den durchgeführten Erhebungen vom 4. Februar 2021 seien die Wohnverhältnisse für die Durchführung der begehrten Vollzugsform nicht geeignet. Die Verurteilte würde mit ihrer Mutter, die ihre Komplizin bei den im selben Verfahren abgeurteilten Taten gewesen sei, in der genannten Wohnung leben und sei diese mit 28,73 m² für zwei Personen zu klein. Es sei zu befürchten und könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilte den eüH für die Begehung weiterer Straftaten missbrauchen werde, wenn sie gemeinsam mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung auf engstem Raum lebe, zumal sie vor ihrer Verurteilung auch mehrere Jahre selbst Suchtgift konsumiert habe. Dass die Mutter vorübergehend bei ihrem Ex-Mann wohnen könne, sei praktisch schwer vorstellbar, zumal deren Ex-Mann an seinem Nebenwohnsitz bei seiner derzeitigen Lebensgefährtin wohne. Dass die Verurteilte ihr Studium mit Erfolg absolviere, könne die angeführten Bedenken nicht zerstreuen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der A* (ON 6), in der sie moniert, dass zwar in der Beschlussbegründung des Landesgerichts für Strafsachen Wien die erstmalige Verurteilung und das Wohlverhalten in Haft positiv festgehalten würden, jedoch im Ergebnis nur abstrakt auf Art und Schwere des Delikts Bezug genommen werde, um ihrer Beschwerde den Erfolg zu versagen. Diese Begründung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen werden dürfe, weil vorliegend die Bewilligung des eüH effektiv aufgrund des abstrakten Deliktstypus versagt werde. Jede bedingte Entlassung sei höchst individuell und daher nur beschränkt mit Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten vergleichbar. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sei nämlich jeweils von den Umständen des Einzelfalls auszugehen und seien sämtliche positiven und negativen Faktoren für eine zukünftige Prognoseentscheidung miteinander abzuwägen. Der Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt * halte nur fest, dass unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte keine Annahme einer bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolge. Ein Verweis auf konkrete Entscheidungen oder Ausführungen zu den konkreten individuellen Erwägungen sei in der Beschlussbegründung nicht zu finden. Letztere werde auch dem Erfordernis der individuellen Beurteilung nicht gerecht; sie stelle faktisch eine grundsätzliche Versagung beim Deliktstypus dar und stehe daher mit dem Gesetz bzw auch der zitierten Rechtsprechung nicht im Einklang.

Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die vom Vollzugsgericht angestellten Erwägungen zur Risikoprognose, indem sie darauf verweist, dass das Zusammenleben mit einem Komplizen nicht notwendigerweise gegen die Bewilligung des eüH spreche, wenn sich der Komplize – wie hier die Mutter der Verurteilten – zwischenzeitig in geordneten Verhältnissen befinde. Die Beschwerdeführerin habe überdies - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss – nie eine Geheimnis daraus gemacht, das sie, soweit es mit dem eüH vereinbar wäre, mit ihrer Mutter zusammenleben wolle. Letztlich wären ihre Eltern auch sofort bereit, vorübergehend gemeinsam zu wohnen, sollte ein Zusammenleben mit ihrer Mutter in der angegebenen Wohnung nicht möglich sein. Dem Einwand, dass die Wohnung für beide zu klein sei, sei schließlich entgegenzuhalten, dass bereits weitaus kleinere Unterkünfte bzw mit einer größeren Mitbewohnerzahl bewilligt worden seien. Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde in Form von Beispielen näher dargestellten Entscheidungspraxis bleibe unklar, weshalb die gegenständlich relevierte Wohnsituation aufgrund der Wohnungsgröße nicht zu bewilligen sein sollte. Im Hinblick auf allgemeine Risikofaktoren sei im Übrigen festzuhalten, dass es sich um ihre erste Verurteilung und zeitgleich ihre erste Hafterfahrung handle, sie ihre Paktfähigkeit durch ihre tadellose Führung unter Beweis gestellt, jeglichen Konsum von Suchtmitteln naturgemäß bereits spätestens mit ihrer Festnahme eingestellt habe, an keiner psychischen Grunderkrankung leide und aktenkundig deliktseinsichtig sei. Abschließend könne in Bezug auf ihren Partner vollständigkeitshalber festgehalten werden, dass diese Beziehung nicht mehr aufrecht sei.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben, noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG4 § 16a Rz 2).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.

Voraussetzung der Bewilligung des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG unter anderem auch, dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, wodurch bei Beurteilung der noch zu verbüßenden Strafzeit auch auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht zu nehmen ist (Drexler/Weger, StVG4 § 156c Rz 4). Die Vollzugsbehörde erster Instanz hat eine eigene auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Dabei ist nicht nur auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu blicken, sondern auch auf die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte (Drexler/Weger StVG4 aaO; Walser, Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, S 94 mit Verweis auf EBRV 772 BlgNR 24. GP 6). Für die Annahme bedingter Entlassung ist jedenfalls hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich (Drexler/Weger aaO mwN). Die Einschätzung der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der bedingten Entlassung ist eine typische Ermessensentscheidung im Sinne des § 16a Abs 2 StVG (Oberlandesgericht Wien, 33 Bs 329/16y, Oberlandesgericht Wien 132 Bs 345/18g).

Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte – keine erhebliche Rechtsfrage.

Vorliegend begründete das Vollzugsgericht die Verneinung der zeitlichen Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG mit dem Argument, dass trotz der erstmaligen Verurteilung und des tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin während des bisherigen Strafvollzugs aufgrund der Art und Schwere des Delikts nicht davon auszugehen sei, dass sie nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bedingt entlassen werde.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist ein Verurteilter nach Verbüßung zumindest der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe nur dann bedingt zu entlassen, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB). Demnach müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen.

Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grundes verweigert werden (Jerabek in WK² StGB § 46 Rz 16).

Der Anlassverurteilung des Landesgerichts * vom 15. Jänner 2020 zu AZ * ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (neben der Verwirklichung anderer Straftaten nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG (I.), § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB (II.) und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (V.)) im Zeitraum von Jänner 2017 bis Ende Juli 2019 in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Cannabis (50,40 Kilogramm mit einem Reinsubstanzgehalt von 0,81 % Delta-9-THC und 10,60 % THCA), Kokain (451 Gramm mit einem Reinsubstanzgehalt von 20 % Cocain) und Ecstasy (6500 Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von 0,05 Gramm MDMA pro Tablette), anderen gewinnbringend überließ (III.).

Dem Vollzugsgericht ist beizupflichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Umstände bereits ob der Schwere der Tat (insbesondere zu III./ des Schuldspruchs) mit Blick auf die Spruchpraxis der Gerichte nicht von einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag auszugehen ist, weil anzunehmen ist, dass das gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG über die bedingte Entlassung entscheidungsbefugte Vollzugsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es – ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ersttäterin handelt und allfällige weitere positive spezialpräventive Aspekte vorliegen mögen - des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe über den Hälftestichtag hinaus bedarf, um potentielle Suchtgiftverkäufer von dieser besonders gefährlichen und sozial schädlichen Kriminalitätsform abzuhalten. Eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde nicht nur dem Gebot der Abschreckung potentieller Täter, sondern auch dem Interesse der Festigung der generellen Normentreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Ein zu stark verkürzter Strafvollzug ließe nämlich potentielle Suchtgifthändler aus reinem Gewinnstreben auf Kosten der Gesundheit anderer die Hemmschwelle zur Straffälligkeit wesentlich leichter überwinden, als ein in Relation zum Schuldgehalt stehender Strafvollzug. Mit Blick auf die dem Schuldspruch der Verurteilten zugrunde liegenden mehrfachen (teils massiven) Straftaten ist die Begründung des Erstgerichts, auf Grund der Art und Schwere des Deliktes sei nicht davon auszugehen, dass die Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bedingt entlassen werde, - entgegen der Beschwerdekritik – nicht zu beanstanden.

Da bereits das Fehlen auch nur einer der geforderten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form des eüH führt (Drexler/Weger, StVG4 § 156d Rz 5), ist die auf § 156c Abs 1 Z 1 StVG gestützte Abweisung nicht zu beanstanden, wurde doch die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidung innerhalb des gesetzlichen Rahmens in vertretbarer Weise getroffen. Vor diesem Hintergrund konnte die weitere Beschwerdekritik an den Erwägungen des Vollzugsgerichts zur Verneinung der Voraussetzungen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG auf sich beruhen.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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