OGH 15Os104/21i

15Os104/21iSupreme CourtSep 15, 2021

Full text

OGH 15Os104/21i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00104.21I.0915.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des [Dr.] H***** B*****, AZ 16 BE 75/21y des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BEAkten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Juni 2021, GZ 16 BE 75/21y15, wurde ein Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BEAkten), nicht Folge.

[2] Dagegen richtet sich die mit 12. August 2021 datierte Beschwerde des Untergebrachten. Auch diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG).

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