OGH 8Ob100/21w

8Ob100/21wSupreme CourtSep 14, 2021

Full text

OGH 8Ob100/21w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00100.21W.0914.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ggesellschaft m.b.H., , vertreten durch Schubeck Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. E H, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Mai 2021, GZ 22 R 102/21k und 22 R 103/21g28, womit Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens abgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Beklagte erhob gegen das erstgerichtliche Urteil, mit dem der gegen sie erhobenen Räumungsklage stattgegeben wurde, Berufung.

[2] Mit Eingabe vom 24. 1. 2021 (ON 15) beantragte die Beklagte, „[d]as Gericht möge gegenständliches Rechtsmittelverfahren zu GZ 13 C 461/20g Bezirksgericht Salzburg bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Eigentumsverfahrens zu TZ 9***** Grundbuchsgericht BG Salzburg unterbrechen“. Mit Eingabe vom 25. 1. 2021, ON 17, ergänzte sie diesen Antrag. Mit zwei identischen Eingaben vom jeweils 8. 4. 2021, ON 26 und 27, beantragte die Beklagte, „das Berufungsgericht möge gegenständliche Rechtssache wegen Präjudizialität bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens zu AZ 3 St 97/21h der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gemäß § 190 ZPO unterbrechen“.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Unterbrechungsanträge ON 15, 17, 26 und 27 ab.

[4] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

[5] Zufolge § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1) oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Z 2).

[6] Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet oder – wie hier – einen Unterbrechungsantrag abweist, ergehen im Berufungsverfahren und sind daher aufgrund eines Gegenschlusses zu § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls unanfechtbar. Eine analoge Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt hier mangels Verweigerung des Rechtsschutzes von vornherein nicht in Betracht, dies unabhängig davon, ob der Rekurs gegen einen vergleichbaren erstinstanzlichen Beschluss zulässig ist oder nicht (Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 519 ZPO Rz 56 mwH).

[7] Der Rekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen.

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