11Ns75/21z•OGH 11Ns75/21z
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache unter anderem gegen Jakob S***** wegen des Verbrechens des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 6/20w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind von der Entscheidung in dem zu AZ 12 Ns 71/21v des Obersten Gerichtshofs anhängigen Verfahren nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 71/21v unter anderem einen „absoluten Widerspruch“ sowie einen „außerordentlichen Revisionsrekurs und Gegenvorstellung“ des Jakob S***** gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu bearbeiten.
[2] Die Eingabe des Genannten enthält bloß substratlose Unterstellungen gegen die Mitglieder des Senats ***** (diese würden etwa die Bearbeitung von Nichtigkeitsbeschwerden sowie „gemeinschaftlich“ Rechtsmittel „unterschlagen“, wären Wiederholungstäter hinsichtlich „§§ 5, 229 Abs 1, 295, 28, 9 Abs 2 u. 3, 12, 13, 15 Abs 1 u. 2, 302, 313, 277, 278 StGB“ und Ähnliches).
[3] Weil damit keine Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Senats ***** dargetan werden, sind sie im bezeichneten Verfahren nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
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