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12Ns65/21m•OGH 12Ns65/21m
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Verurteilten und Wiederaufnahmswerber auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RISJustiz RS0128937).
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