projects
15Ns55/21p•OGH 15Ns55/21p
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen D***** S***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster und vierter Fall iVm Abs 1 StGB, AZ 601 Hv 2/21m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.