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8ObS4/21b•OGH 8ObS4/21b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn (Senat gemäß § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEFService GmbH, Geschäftsstelle Wien, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 3.010 EUR netto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2021, GZ 10 Rs 12/21i52, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der Beklagten langte erst am 5. 7. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RISJustiz RS0113633).
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