OGH 11Os85/21s

11Os85/21sSupreme CourtJul 28, 2021

Full text

OGH 11Os85/21s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00085.21S.0728.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Aleksandar S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2021, GZ 13 Hv 36/19k91, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (I) sowie je eines Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153 Abs 1, Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in W*****

I. als alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleineigentümer der I***** GmbH Bestandteile des Vermögens (insgesamt 189.451,02 Euro) dieser Gesellschaft, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, verheimlicht und beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger der I***** GmbH zumindest geschmälert, indem er bar bezahlte Einnahmen aus Leistungen kassierte, dem Vermögen der Gesellschaft nicht zuführte und zur Verschleierung nicht verbuchte (A und B) und indem er Entnahmen von Geldbeträgen aus dem Firmenvermögen zu privaten Zwecken tätigte (C, D, E und F), und zwar

...

E. am 30. Juni 2017, indem er 51.000 Euro dem Unternehmensvermögen entnahm und zur Verschleierung einen Beleg mit der Bezeichnung „Kaffe Tea – Renovierung und Materialkosten“ für die Buchhaltung anfertigte.

[3] Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch I/E wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Aufhebung des „Urteils“ (Schuldspruchs) abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung von vier namentlich genannten Arbeitern zum Nachweis, „dass um 51.000 Euro Material gekauft und dort verarbeitet wurde und das Café umfassend renoviert und saniert wurde“ (ON 90 S 24), zu Recht abgelehnt (ON 90 S 26, US 13). Denn für welche gesellschaftsfremden Zwecke (vgl US 7, 12 ff) der Angeklagte das aus dem Installationsunternehmen unter Verletzung des Gläubigerinteresses an der Forderungsbefriedigung beiseite geschaffte Vermögen (Kirchbacher, WK2 StGB § 156 Rz 2, 7, 17; RISJustiz RS0128145) verwendete (= Beweisthema), ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Bedeutung (Ratz, WKStPO § 281 Rz 327 mwN; RISJustiz RS0118444).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RISJustiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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