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4Ob132/21x•OGH 4Ob132/21x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek sowie den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH Co KG, , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Y LLC, , und 2) G GmbH, *****, beide vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2019, GZ 4 R 119/18a60, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Juni 2018, GZ 11 Cg 65/14t56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 28. Mai 2019 (C500/19 des Gerichtshofs der Europäischen Union) wird zurückgezogen.
Begründung:
[1] Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2021 in den verbundenen Rechtssachen C682/18 und C683/18 ist eine weitere Klärung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen nicht mehr erforderlich, weshalb das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen war.
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