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1Nc22/21g•OGH 1Nc22/21g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokurator, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 62.309,92 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger macht mit seiner auf Amtshaftung gestützten Klage Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) geltend und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck in einem von ihm vor dem Landesgericht Feldkirch angestrengten Prozess.
[2] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[3] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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