OGH 13Os53/21z

13Os53/21zSupreme CourtJun 7, 2021

Full text

OGH 13Os53/21z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00053.21Z.0607.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Ahmad A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 2021, GZ 115 Hv 109/20x40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmad A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. September 2020 in W***** Helia M********** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihr mit einem Küchenmesser einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch ihre Bauchdecke eröffnet wurde.

[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4, nominell verfehlt auch Z 5a) wurden durch Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 39 S 18 f) keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

[5] Durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Beischaffung der Krankengeschichte sowie anderer Untersuchungsergebnisse sollte eine angeblich „in der Vergangenheit“ geschehene Selbstverletzung der Zeugin Helia M***** (ON 39 S 18 iVm S 17) und durch Beischaffung von Briefen des Angeklagten an die Zeugin M***** das Unterbleiben einer Aufforderung zur Ablegung einer „unrichtige[n] Aussage“ erwiesen werden (ON 39 S 18). Weshalb diese Beweisthemen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten, machten die Anträge nicht klar (siehe zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118444 [T2]).

[6] In der Beschwerde nachgetragenes Antragsvorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618 und RS0099117).

[7] Die Behauptung der Rüge, das Erstgericht habe sich mit Divergenzen in den Angaben der Zeugin Helia M***** nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 4 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RISJustiz RS0098778 und RS0106295). Mit eigenständigen Erwägungen zu der angesprochenen Aussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen (RIS-Justiz RS0097545). Auf die persönliche Meinung der Zeugin Helia M*****, ob der Angeklagte die Stichverletzung gewollt oder nicht gewollt habe, war daher nicht einzugehen.

[8] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]). Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn behauptet die Rüge nicht.

[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Aussage der Zeugin Helia M***** eigenständig bewertet und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099674).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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