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Bsw62819/17 (Bsw63921/17)•AUSL EGMR Bsw62819/17 (Bsw63921/17)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Denis und Irvine gg. Belgien, Urteil vom 1.6.2021, Bsw. 62819/17.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Weitergeltung der Anordnungen zwangsweiser Unterbringungen nach Gesetzesänderung.
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (14:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (14:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil betrifft die zwangsweise Unterbringung von zwei psychisch kranken Rechtsbrechern.
In beiden Fällen wurde 2002 bzw. 2007 von Strafgerichten gemäß § 7 des Gesetzes vom 9.4.1930 zum Schutz der Gesellschaft vor Abnormen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern (Anm: Voraussetzungen für die Unterbringung waren demnach eine Anklage wegen Handlungen, die als Verbrechen oder schweres Vergehen klassifiziert wurden, sowie das Vorliegen einer psychischen Störung oder Beeinträchtigung, aufgrund derer die Person unfähig war, ihre Handlungen zu kontrollieren.) (im Folgenden: »Gesetz zum Schutz der Gesellschaft«) die Unterbringung angeordnet. Die Bf. hatten Anlasstaten begangen, die als Diebstahl bzw. versuchter Einbruchsdiebstahl qualifiziert wurden. Gemäß den eingeholten psychiatrischen Gutachten litten sie an schweren Persönlichkeitsstörungen, die es ihnen unmöglich machten, ihre Handlungen zu kontrollieren. Beide stellten daher nach Ansicht der Gerichte eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Sie wurden in den Abteilungen für den Schutz der Gesellschaft der Gefängnisse von Merksplas bzw. Turnhout untergebracht. Diese Unterbringungen wurden wiederholt verlängert.
Am 1.10.2016 trat das Gesetz vom 5.5.2014 über die zwangsweise Unterbringung in Kraft, wodurch das Gesetz über den Schutz der Gesellschaft aufgehoben wurde. (Anm: Eine zwangsweise Unterbringung ist gemäß § 9 des Gesetzes zulässig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Begehung eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens, das die physische oder psychische Integrität eines anderen schädigt oder gefährdet; das Vorliegen einer psychischen Störung, die die Urteilsfähigkeit oder die Fähigkeit, die eigenen Handlungen zu kontrollieren, beseitigt oder erheblich herabsetzt; und die Gefahr einer Begehung weiterer gleichartiger Straftaten aufgrund der psychischen Störung.)
Im Zuge einer der regelmäßigen Überprüfungen ihrer Unterbringung beantragten beide Bf. ihre endgültige Entlassung. Sie brachten vor, die Unterbringung sei nicht länger rechtmäßig, da die von ihnen begangenen Anlasstaten nach dem neuen Gesetz keine zwangsweise Unterbringung mehr rechtfertigen würden. Die Kammern zum Schutz der Gesellschaft (Chambre de protection sociale, »CPS«) wiesen diese Anträge in zwei Entscheidungen vom 25.1.2017 ab. Die Urteile von 2002 bzw. 2007 hätten jeweils eine res judicata begründet, eine rückwirkende Anwendung des milderen Strafgesetzes wäre nicht möglich. Zudem führten die CPS aus, dass eine endgültige Entlassung erst nach Abschluss einer dreijährigen Probezeit in Betracht käme und zudem eine ausreichende Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands der untergebrachten Person voraussetze.
Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Kassationsgerichtshof am 21.2.2017 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf Haftprüfung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Umfang der Rechtssache vor der GK
(94) Die Regierung erhob eine vorläufige Einrede betreffend den Umfang der an die GK verwiesenen Rechtssache und die Zulässigkeit eines Teils der von den Bf. erhobenen Beschwerdepunkte.
(99) Der Umfang einer dem GH in Ausübung des Individualbeschwerderechts vorgelegten Rechtssache wird dadurch bestimmt, worüber sich der Bf. beschwert oder was er »behauptet«. Die Behauptung besteht aus zwei Elementen: Tatsachenbehauptungen und rechtliche Argumente.
(100) Aufgrund des jura novit curia-Grundsatzes ist der GH nicht an die auf die EMRK [...] bezogenen rechtlichen Gründe gebunden, die vom Bf. vorgebracht wurden. Er hat die Befugnis, über die rechtliche Einordnung des einer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts zu bestimmen, indem er sie unter anderen Artikeln der Konvention prüft als jenen, auf die sich der Bf. stützt.
(101) Andererseits kann der GH nicht über etwas entscheiden, das jenseits oder außerhalb dessen liegt, was von den Bf. behauptet wird. Er kann sich daher nicht auf Tatsachen stützen, die von der Beschwerde nicht umfasst werden [...]. Dies hindert einen Bf. allerdings nicht daran, sein ursprüngliches Vorbringen während des Verfahrens vor dem GH zu erörtern oder näher darzulegen. [...]
(108) In ihren Art. 5 Abs. 1 EMRK betreffenden Stellungnahmen an die GK [...] bezogen sich die Bf. auf das vom GH in W. D./B festgestellte strukturelle Problem betreffend die fortgesetzte zwangsweise Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen von Gefängnissen ohne angemessene Behandlung. Sie behaupteten, ebenfalls von diesem strukturellen Problem betroffen zu sein. Daneben brachten sie Argumente betreffend die fehlende Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer fortgesetzten Unterbringung nach Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 vor und behaupteten, sie wären nicht ausreichend gefährlich, um die Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu rechtfertigen.
(110) Der GH ist sich des strukturellen Problems bewusst, mit dem eine erhebliche Zahl von Personen in zwangsweiser Unterbringung in Belgien nach wie vor konfrontiert ist. Allerdings können die zusätzlichen Vorbringen der Bf., die erstmals vor der GK erhoben wurden, nicht dahingehend beurteilt werden, dass sie besondere Aspekte der ursprünglichen Beschwerden vor der Kammer betreffen. Sie beziehen sich auf abgegrenzte Anforderungen, die sich aus den angeführten Bestimmungen ergeben. Diese Überlegungen müssen daher als neue Beschwerdebehauptungen angesehen werden, die nicht in den Umfang der an die GK verwiesenen Rechtssache fallen.
(111) Der vorläufigen Einrede der Regierung muss daher stattgegeben werden. Folglich kann die GK diese zusätzlichen Überlegungen bei ihrer Prüfung des vorliegenden Falls nicht berücksichtigen. [...]
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
(113) Die Bf. behaupteten, ihre fortgesetzte zwangsweise Unterbringung hätte seit Inkrafttreten des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung von 2014 keine rechtliche Grundlage mehr gehabt [...].
Anforderungen hinsichtlich der Freiheits-entziehung von »psychisch kranken« Personen
(134) Was die Rechtfertigung der Anhaltung einer Person nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK betrifft, erinnert der GH daran, dass der Begriff der »psychisch kranken Person« in dieser Bestimmung autonom auszulegen ist. Er entzieht sich einer präzisen Definition, da sich seine Bedeutung mit dem Fortschritt der psychiatrischen Forschung kontinuierlich weiterentwickelt.
(135) Eine Person kann nicht als »psychisch krank« angesehen und ihrer Freiheit beraubt werden, solange nicht die folgenden drei Mindestanforderungen [»Winterwerp-Kriterien«] erfüllt sind: erstens muss verlässlich gezeigt werden, dass sie psychisch krank ist, das heißt es muss vor einer zuständigen Behörde anhand objektiver ärztlicher Expertise eine echte geistige Störung nachgewiesen werden; diese muss zweitens ihrer Art oder ihrem Grad nach eine zwangsweise Unterbringung erfordern; drittens hängt die Gültigkeit der fortgesetzten Anhaltung vom Fortbestehen einer solchen Störung ab.
(136) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Person als »psychisch krank« anzuhalten ist, muss den nationalen Behörden ein gewisses Ermessen zugestanden werden, da es in erster Linie deren Aufgabe ist, die ihnen in einem bestimmten Fall vorliegenden Beweise zu beurteilen. [...] Die in Art. 5 Abs. 1 EMRK aufgelisteten Gründe für eine Freiheitsentziehung sind eng auszulegen. Eine geistige Störung muss von einer gewissen Schwere sein, um im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK als »echte« psychische Störung angesehen werden zu können, da sie so schwerwiegend sein muss, dass sie eine Behandlung in einer Einrichtung für psychisch kranke Patienten erfordert.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(138) Der GH wird zunächst bestimmte Fragen betreffend den in diesem Fall anwendbaren Grund für die Freiheitsentziehung klären (a) und anschließend prüfen, ob die Entziehung der Freiheit der Bf. iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK »rechtmäßig« war (b).
Der Grund für die Freiheitsentziehung
(139) Bei der Prüfung, ob die Anhaltung der Bf. unter irgendeiner der lit. a bis f des Art. 5 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt werden könnte, bemerkt der GH zunächst, dass die Bf. im Gegensatz zum Bf. im Fall Ilnseher/D nicht verurteilt wurden. Während zwar festgestellt wurde, dass sie die ihnen vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen materiell begangen hatten, waren die innerstaatlichen Gerichte der Ansicht, dass die Bf. an einem geistigen Zustand litten, der iSv. § 7 des Gesetzes zum Schutz der Gesellschaft ihr Urteilsvermögen oder ihre Fähigkeit, ihre Handlungen zu kontrollieren, beseitigte oder erheblich beeinträchtigte. Dementsprechend hatten sie die zwangsweise Unterbringung der Bf. angeordnet, bei der es sich um eine »präventive Maßnahme« handelte und nicht um eine Strafe. Folglich wurden die Bf. nicht wegen einer Straftat verurteilt und es wurde keine Strafe über sie verhängt.
(140) Ihre Freiheitsentziehung konnte daher nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK als Haft »nach Verurteilung« gerechtfertigt werden. [...]
(141) Es steht außer Streit [...], dass die Freiheitsentziehung der Bf. in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK fiel [...]. Der GH stimmt dem zu, wurde doch die fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bf. wegen psychischer Störungen festgestellt [...].
(142) Aus diesem Grund hat der GH [...] in anderen Fällen gegen Belgien Anordnungen einer zwangsweisen Unterbringung, die ohne strafrechtliche Verurteilung ergangen sind, aus dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK geprüft.
(143) Der GH wird daher prüfen, ob die zwangsweise Unterbringung der Bf. – wie von der Regierung behauptet und von ihnen bestritten wird – rechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK war.
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
(144) [...] Die Bf. wurden mit Entscheidungen vom 18.6.2007 bzw. 14.11.2002 auf der Grundlage von § 7 des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft wegen Handlungen, die als Diebstahl bzw. versuchter Diebstahl klassifiziert wurden, zwangsweise untergebracht.
(145) Gegen diese beiden Entscheidungen kann kein weiteres Rechtsmittel mehr erhoben werden [...]. Die Parteien haben auch nicht bestritten, dass diese Entscheidungen »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« getroffen wurden und die Anhaltung der Bf. ursprünglich rechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK war.
(146) Der GH folgert daraus auch, dass es zum Zeitpunkt der Anordnung der zwangsweisen Unterbringung der Bf. durch die innerstaatlichen Gerichte unbestritten war, dass sie psychisch krank waren und ihre psychische Störung ihrer Art oder ihrem Grad nach eine zwangsweise Unterbringung erforderte.
(147) Hingegen behaupten die Bf., dass es seit Inkrafttreten des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung am 1.10.2016 keine gültige rechtliche Grundlage mehr für ihre Anhaltung gibt.
(148) Der GH wird zunächst die fragliche Gesetzesänderung und die vor ihm aufgeworfene Frage behandeln (i.), bevor er sich der Art der Anwendung der relevanten Bestimmungen durch die innerstaatlichen Gerichte im Fall der Bf. zuwendet (ii.) und prüft, ob dieser Ansatz mit den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK vereinbar ist (iii.), um schließlich zu einer Schlussfolgerung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung der Bf. zu gelangen (iv.).
Zur fraglichen Gesetzesänderung und der vor dem GH aufgeworfenen Frage
(149) [...] Nach der zur Zeit der ursprünglichen Entscheidungen über die Unterbringung der Bf. [...] geltenden Rechtslage konnte eine zwangsweise Unterbringungsmaßnahme gemäß § 7 des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft angeordnet werden, wenn eine Person eine strafbare Handlung begangen hatte und sie an einer geistigen Störung oder Beeinträchtigung litt, die es ihr unmöglich machte, ihre Handlungen zu kontrollieren. Die Tatsache der Begehung irgendeiner als Straftat qualifizierten Handlung konnte daher Anlass für eine zwangsweise Unterbringung der betroffenen Person geben, ohne dass Anforderungen an die Schwere der begangenen Handlungen gestellt wurden.
(150) Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung sieht dessen § 9 vor, dass eine zwangsweise Unterbringung nur verhängt werden kann, wenn ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen wurde, das die physische oder psychische Integrität einer anderen Person schädigt oder bedroht. Zudem muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Unterbringungsentscheidung an einer psychischen Störung leiden, die ihr Urteilsvermögen oder ihre Fähigkeit, ihre Handlungen zu kontrollieren, beseitigt oder erheblich beeinträchtigt hat, und es müssen Gründe für die Befürchtung bestehen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störung (möglicherweise in Kombination mit anderen Risikofaktoren) weitere Handlungen setzen wird, die die physische oder psychische Integrität einer anderen Person schädigen oder bedrohen.
(151) Wie der GH zudem bemerkt, enthält das Gesetz über die zwangsweise Unterbringung von 2014, obwohl es grundsätzlich auf alle anhängigen Fälle anwendbar ist, keine besondere Übergangsbestimmung für Personen, die aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft von 1930 untergebracht worden sind und die Handlungen begangen haben, die nicht die neue Schwelle des § 9 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung erreichen.
(152) [...] Die von den Bf. im vorliegenden Fall begangenen Handlungen des Diebstahls bzw. des versuchten Diebstahls können daher [...] unabhängig von ihrem psychischem Zustand nicht länger als Gründe für die zwangsweise Unterbringung einer Person gemäß dem Gesetz von 2014 angesehen werden.
(153) Die Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, ist daher, ob die Freiheitsentziehung der Bf. seit Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes noch als rechtmäßig angesehen werden kann, da dieses Gesetz eine zwangsweise Unterbringung [...] wegen der von den Bf. begangenen Taten, die den Anlass für ihre Anhaltung bildeten, nicht mehr vorsieht. Kurz gesagt muss entschieden werden, ob die Einführung einer höheren Schwelle in § 9 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung angesichts der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung beeinträchtigte.
Anwendung des neuen Gesetzes im vorliegenden Fall
(155) Als die CPS und in weiterer Folge [...] der Kassationsgerichtshof von den Bf. aufgefordert wurden zu beurteilen, ob die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung durch die Gesetzesänderung berührt würde, verneinten sie dies. [...]
(156) Dabei unterschied der Kassationsgerichtshof zwei aufeinanderfolgende Phasen der zwangsweisen Unterbringung, für die unterschiedliche Bestimmungen und Voraussetzungen gelten.
(157) Das belgische System der zwangsweisen Unterbringung sieht erstens ein gerichtliches Verfahren vor, das in die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung einer Person mündet. Diese Phase wurde durch § 7 des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft von 1930 und seit 1.10.2016 durch § 9 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung geregelt, worin die Kriterien enthalten waren, die Anlass für eine Unterbringung geben.
(158) Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts, mit der aufgrund dieser Bestimmungen eine zwangsweise Unterbringung angeordnet wird, bleibt während der Unterbringung der betroffenen Person aufrecht, solange kein rechtskräftiges Urteil über ihre endgültige Entlassung ergeht.
(159) Was die Bf. betrifft, ergingen die Entscheidungen, mit denen ihre zwangsweise Unterbringung angeordnet wurden, am 18.6.2007 bzw. am 14.11.2002 auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft.
(160) Sobald die Maßnahme angeordnet worden ist, beginnt die zweite Phase der zwangsweisen Unterbringung, während der die am Vollzugsgericht (einem spezialisierten Gericht) angesiedelten CPS in regelmäßigen Intervallen die Situation von untergebrachten Personen überprüfen. Während dieser Beurteilung können auch Änderungen der praktischen Durchführung der Unterbringung oder eine Entlassung beantragt werden.
(161) In dieser Phase gelten andere Regeln, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine endgültige Entlassung aus der Unterbringung, was das Hauptanliegen der Bf. im vorliegenden Fall darstellt. Die endgültige Entlassung war früher in § 18 des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft normiert und wird nun in § 66 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung geregelt.
(162) Nach der letztgenannten Bestimmung wird bei der periodischen Überprüfung der Unterbringung die Art der von der betroffenen Person begangenen strafbaren Handlungen, die Anlass für ihre Unterbringung gaben, als solche nicht berücksichtigt. Sie verlangt allerdings von den CPS einzuschätzen, ob sich der psychische Zustand der untergebrachten Person ausreichend stabilisiert hat und ob ein Risiko einer neuerlichen Begehung der fraglichen strafbaren Handlungen besteht. Hier müssen die CPS eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, zu denen – wenn dies angemessen ist – auch die Handlungen zählen, wegen derer die Person ursprünglich untergebracht wurde.
(163) Angesichts des innerstaatlichen Rechts, wie es vom Kassationsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgelegt wurde, hatte die Freiheitsentziehung der Bf. kurz gesagt mit den 2007 bzw. 2002 ergangenen Unterbringungsanordnungen weiterhin eine gültige rechtliche Grundlage, da sie nicht endgültig entlassen worden waren.
(164) [...] Die von den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall angenommene Interpretation entspricht der Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus den parlamentarischen Materialien [...] hervorgeht. Diese zeigen, dass das Gesetz über die zwangsweise Unterbringung nicht darauf abzielte, sich auf Entscheidungen über psychisch kranke Personen auszuwirken, die strafbare Handlungen begangen hatten, die zwar nach dem Gesetz über den Schutz der Gesellschaft von 1930 eine Unterbringung nach sich ziehen konnten, nicht aber nach dem neuen Gesetz.
(165) Der Gesetzgeber entschied sich somit dafür, die Rechtskraft der unter dem Gesetz über den Schutz der Gesellschaft ergangenen Unterbringungsanordnungen aufrechtzuerhalten. Folglich beschränken sich die Wirkungen des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung im Hinblick auf Personen, die aufgrund einer vor 1.10.2016 rechtskräftig gewordenen Entscheidung zwangsweise untergebracht wurden, auf Entscheidungen über eine Verlängerung der Unterbringung, die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Durchführung und die mögliche Entlassung [...].
(166) [...] Der von den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall verfolgte Ansatz ist nach Ansicht des GH weder willkürlich noch offensichtlich unsachlich.
(167) Es bleibt zu prüfen, ob er den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK entspricht.
Vereinbarkeit dieses Ansatzes mit Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK
(168) Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK sagt nichts über die möglichen strafbaren Handlungen, wegen derer einer Person als »psychisch krank« die Freiheit entzogen werden darf. Die Bestimmung erklärt auch nicht die Begehung einer Straftat zur Voraussetzung für die Freiheitsentziehung. Sie verlangt bloß, dass die psychische Erkrankung verlässlich festgestellt wurde, ihrer Art oder ihrem Grad nach eine zwangsweise Anhaltung erfordert und während der gesamten Dauer der Anhaltung fortbesteht.
(169) Die Konvention verlangt somit von den Behörden nicht, bei der Beurteilung des Fortbestehens der psychischen Erkrankung die Art der von der betroffenen Person begangenen Handlungen zu berücksichtigen, die Anlass für ihre zwangsweise Unterbringung gegeben haben.(170) Es ist unbestritten, dass die ersten beiden der oben in Rn. 168 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren.
(171) Was die dritte Voraussetzung betrifft, nämlich das Fortbestehen der Störung, ohne die eine Anhaltung nicht fortgesetzt werden kann, bestreiten die Bf. nicht, dass diese Voraussetzung erfüllt ist und sie weiterhin an den fraglichen Beeinträchtigungen leiden.
(172) Dennoch betont der GH, dass auf den aktuellen individuellen Geisteszustand der Person abgestellt werden muss. Was das betrifft, ist die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Einschätzung gezwungenermaßen veränderlich, da sie jede Änderung des psychischen Zustands des Untergebrachten seit der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung berücksichtigen muss.
(173) [...] Die dritte Voraussetzung des Winterwerp-Urteils wurde durch die Einführung einer automatischen periodischen Überprüfung in das innerstaatliche Recht übernommen, während der sich zwangsweise untergebrachte Personen unter anderem auf eine Stabilisierung ihres Geisteszustands und einen damit einhergehenden Wegfall ihrer Gefährlichkeit berufen und [...] ihre Entlassung beantragen können.
(174) Gemäß § 66 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung kann eine endgültige Entlassung nur nach einer dreijährigen Probezeit gewährt werden, vorausgesetzt die fragliche psychische Störung hat sich ausreichend stabilisiert, sodass nicht länger Grund zur Befürchtung besteht, die betroffene Person werde aufgrund ihrer psychischen Störung (möglicherweise im Zusammenspiel mit anderen Risikofaktoren) erneut weitere strafbare Handlungen begehen. Somit werden bei der Entscheidung über die Entlassung oder die Rechtfertigung der fortgesetzten Anhaltung [...] nur der aktuelle psychische Gesundheitszustand der untergebrachten Person und die aktuelle Rückfallgefahr im Zeitpunkt der Überprüfung berücksichtigt.
(175) Im Lichte dieser Überlegungen wurden die Anträge der Bf. auf endgültige Entlassung von den CPS geprüft. Diese nahmen somit die Art der von den Bf. begangenen strafbaren Handlungen, die Anlass für die Anordnung ihrer Unterbringung gegeben hatten, nicht in Betracht. Sie prüften vielmehr, ob sich die psychischen Störungen der Bf. ausreichend stabilisiert hatten. Im Lichte der ihnen vorliegenden Informationen verneinten sie dies.
(176) Damit prüften die CPS wie von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK verlangt, ob die psychischen Erkrankungen weiterhin bestanden.
(177) Jedenfalls bemerkt der GH, dass die CPS auch bei der jüngsten periodischen Überprüfung der Situation der Bf. zum Ergebnis gelangten, dass nach wie vor ein hohes Risiko der Begehung weiterer Gewalttaten existierte.
Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
(178) Im Hinblick auf den Umfang der Streitigkeit vor der GK und die obigen Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die Freiheitsentziehung der Bf. nach wie vor eine gültige rechtliche Grundlage hat und somit rechtmäßig ist.
(179) Folglich hat keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Serghides und Felici; abweichendes Sondervotum von Richter Pavli).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(180) Die Bf. behaupteten auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 und von Art. 13 EMRK, weil es rechtlich unmöglich wäre, ihre sofortige und endgültige Entlassung zu gewährleisten.
(181) Art. 5 Abs. 4 EMRK enthält eine lex specialis gegenüber den allgemeineren Anforderungen des Art. 13 EMRK. Dieses Vorbringen wird daher nur unter Art. 5 Abs. 4 EMRK geprüft [...].
(188) [...] Die bloße Tatsache der Verneinung einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK bedeutet nicht, dass der GH davon befreit wäre zu prüfen, ob die Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK eingehalten wurden [...].
(190) Zunächst stellt der GH fest, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK angesichts seiner Schlussfolgerung über die Rechtmäßigkeit der Haft der Bf. [...] im vorliegenden Fall nicht verlangt, ihre sofortige Freilassung anzuordnen.
(191) Allerdings garantiert diese Bestimmung, dass eine »psychisch kranke Person«, die für unbestimmte oder lange Zeit angehalten wird, grundsätzlich ein Recht hat, in angemessenen Abständen vor einem Gericht ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit [...] ihrer Anhaltung anzustrengen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine automatische periodische Überprüfung durch ein Gericht gibt.
(192) Die Bf. behaupteten nicht, dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall beraubt worden zu sein. Wie der GH bemerkt, kamen sie in den Genuss einer jährlichen automatischen Überprüfung durch die CPS, an die sie Anträge betreffend die praktische Durchführung ihrer Anhaltung sowie ihre Entlassung richten konnten. In weiterer Folge waren sie in der Lage, ihre Beschwerden gegen die Urteile der CPS an den Kassationsgerichtshof zu richten. Im Fall der Bf. verging weniger als ein Monat zwischen den Urteilen der CPS und jenen des Kassationsgerichtshofs. Die Bf. brachten kein Argument zur Untermauerung ihrer Behauptung vor, ihnen wäre kein Rechtsmittel an einen Richter zur Verfügung gestanden, das eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung und über ihre Anträge auf Entlassung bewirkt hätte.
(193) [...] Die Bf. beschweren sich nur darüber, dass es aufgrund der mit § 66 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung eingeführten dreijährigen Bewährungsfrist rechtlich unmöglich ist, ihre sofortige und endgültige Entlassung sicherzustellen. [...] Diese Bestimmung enthält zwei kumulative Voraussetzungen für die endgültige Entlassung einer Person aus der zwangsweisen Unterbringung: [...] erstens den Ablauf einer dreijährigen Bewährungszeit und zweitens eine ausreichende Stabilisierung der psychischen Erkrankung, sodass kein Grund mehr zur Befürchtung besteht, [...] die Person würde weitere Straftaten begehen, die die physische oder psychische Integrität anderer schädigen oder bedrohen.
(194) Die gesetzliche Voraussetzung des Ablaufs einer dreijährigen Bewährungszeit scheint somit grundsätzlich das in Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Recht auf eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Beendigung der als unrechtmäßig erkannten Freiheitsentziehung angeordnet wird, zu konterkarieren.
(195) Allerdings erinnert der GH daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, in abstracto zu entscheiden, ob eine gesetzliche Bestimmung mit der Konvention vereinbar ist. Er muss sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Art der Anwendung des Rechts unter den besonderen Umständen des Falls der EMRK entsprach.
(196) Wie der GH bemerkt, lehnten die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall die Anträge der Bf. auf endgültige Entlassung ab, weil keine der beiden in § 66 des Gesetzes über die zwangsweise Unterbringung normierten Voraussetzungen erfüllt war: Ihr psychischer Gesundheitszustand hatte sich nicht ausreichend gebessert und sie hatten die dreijährige Bewährungszeit nicht abgeschlossen. Die Bf. stellten das Fortbestehen ihrer psychischen Störung nicht in Abrede und sie behaupteten auch nicht, dass sich diese ausreichend stabilisiert hatte und sie daher keine Gefahr mehr für die Gesellschaft darstellten. Die Bedingung des Abschlusses einer dreijährigen Bewährungszeit war somit nicht entscheidend, da dies nur einer der Gründe war, aus denen die CPS ihre sofortige und endgültige Entlassung ablehnten.
(197) Zudem begrüßt der GH die Tatsache, dass der Kassationsgerichtshof in der Zwischenzeit die umstrittene Bestimmung im Licht von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK ausgelegt und festgestellt hat, dass eine Person in zwangsweiser Unterbringung, die nicht länger psychisch krank und nicht mehr gefährlich ist, endgültig entlassen werden muss, selbst wenn die dreijährige Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(198) Angesichts der obigen Überlegungen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK stattgefunden hat (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Serghides und Felici; abweichendes Sondervotum von Richter Pavli).
Vom GH zitierte Judikatur:
Winterwerp/NL v. 24.10.1979 = EuGRZ 1979, 650
Claes/B v. 10.1.2013 = NLMR 2013, 17
W. D./B v. 6.9.2016 = NLMR 2016, 452
Ilnseher/D v. 4.12.2018 (GK) = NLMR 2018, 526
Rooman/B v. 31.1.2019 (GK) = NLMR 2019, 28
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.6.2021, Bsw. 62819/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 234) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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