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8ObA11/21g•OGH 8ObA11/21g
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin *****, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin *****, vertreten durch die ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. 5. 2021 zu 8 ObA 11/21g erklärt, ihren Feststellungsantrag zurückzuziehen.
[2] Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG zur Kenntnis zu nehmen (8 ObA 62/14x, 8 ObA 26/19k; vgl RISJustiz RS0085732).
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