OGH 1Ob85/21p

1Ob85/21pSupreme CourtMay 18, 2021

Full text

OGH 1Ob85/21p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00085.21P.0518.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der S*****, geboren am ***** 1968, , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. H, Rechtsanwalt *****, vertreten durch die Donnerbauer Partner RechtsanwaltsGmbH, Retz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. März 2021, GZ 20 R 89/21k49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 19. Jänner 2021, GZ 5 P 59/19d42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Revisionsrekurswerber wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. 12. 2019 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die betroffene Person für zwei bestimmte Angelegenheiten bestellt.

[2] Die Bekämpfung dieses Beschlusses (oder jenes, mit dem seine Anträge auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person abgewiesen wurden) kann er nicht in einem Rechtsmittel gegen einen später im Erwachsenenschutzverfahren ergangenen Beschluss (über einen ihm erteilten Auftrag im Bereich der Vermögensverwaltung) nachtragen. Seine Argumention dazu, warum er zu Unrecht bestellt worden sei bzw die Erwachsenenvertretung zu beenden sein sollte, hätte er in einem (rechtzeitigen) Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse darlegen müssen. Ist aber die – von ihm nicht bekämpfte – Bestellung zum Erwachsenenvertreter rechtskräftig geworden, kann in seinen Ausführungen, die sich mit der Notwendigkeit der Bestellung überhaupt befassen, keine erhebliche Rechtsfrage liegen.

[3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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