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1Nc18/21v•OGH 1Nc18/21v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 6/21d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Mag. M*****, wegen 444.791,04 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[4] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.
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