OGH 11Os52/21p (11Os53/21k)

11Os52/21p (11Os53/21k)Supreme CourtApr 29, 2021

Full text

OGH 11Os52/21p (11Os53/21k)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00052.21P.0429.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Furkan Y***** und andere wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletztung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 HR 41/21d (nunmehr AZ 6 Hv 38/21y) des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. März 2021 und des Oberlandesgerichts Graz vom 30. März 2021, AZ 1 Bs 38/21d (ON 21 und 32 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] In dem von der Staatsanwaltschaft Graz gegen Furkan Y***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung und anderer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde über Y***** mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. März 2021, AZ 25 HR 41/21d, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a StPO verhängt und mit Beschluss vom 23. März 2021 (ON 21) aus denselben Gründen fortgesetzt.

[2] Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 22) gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge. Dabei ging es vom – den Verbrechen nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1./a./ und b./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 1 StGB (2./) subsumierten – dringenden Verdacht aus, Y***** habe am 27. Februar 2021 in G*****

1. / Patrik G***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, und zwar

a./ indem er Anlauf nahm, hochsprang und mit gestrecktem Bein gegen dessen Gesicht trat, wodurch dieser zu Boden fiel und das Bewusstsein verlor,

b./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mustafa Yi***** und weiteren Mittätern, indem sie diesen in einen Seitenarm der Mur stießen, sich ein Angreifer auf dessen Oberkörper setzte und ihn mit seinen Beinen seitlich des Körpers im Wasser kniend fixierte, Yi***** den Kopf des G***** wiederholt teils über mehrere Sekunden hinweg unter das Wasser drückte und alle gegen Körper und Kopf des G***** wiederholt einschlugen und eintraten;

2. / im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern Marcel R***** am Körper verletzt und dadurch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht, indem sie zu fünft wiederholt auf dessen Körper einschlugen und -traten und in dessen Gesicht schlugen, auch als dieser bereits am Boden lag.

[3] Diese Annahmen stützte das Beschwerdegericht – unter Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers – in objektiver Hinsicht auf die Aussagen der jeweiligen Opfer und die diese stützenden Angaben weiterer Zeugen, die auch beim Ortsaugenschein aufrechterhalten wurden (BS 3).

[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Y*****, die sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts und der Haftgründe wendet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien völlig ignoriert.

[5] Sie erschöpft sich nämlich aufgrund eigener Beweiswerterwägungen in der Behauptung, aufgrund der vorliegenden – als widersprüchlich bezeichneten – Zeugenaussagen und der Angaben der in der Zwischenzeit vernommenen weiteren Beschuldigten sei die Annahme des dringenden Tatverdachts „nicht verständlich“. Der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verletzt worden, weil Wiederholungsgefahr nicht vorliege und „nicht nachvollziehbar“ bzw „unverständlich“ sei, warum Verdunkelungsgefahr angenommen werde.

[6] Die Grundrechtsbeschwerde unterlässt jede Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Beschwerdegerichts (BS 3 f; RIS-Justiz RS0112012 vgl auch RS0119370), womit sie eine gesetzeskonforme Ausführung verfehlt. Sie benennt weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) noch kann sie Aktenbestandteile bezeichnen, die beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an jenen entscheidenden Tatsachen, die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegen, erwecken könnten (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO).

[7] Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185 [T2], RS0117806). Die die Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 5) gänzlich ausblendende Argumentation, der Beschuldigte sei unbescholten, sozial integriert, Lehrling und lebe bei seinen Eltern, orientiert sich nicht an diesen Kriterien.

[8] Gleiches gilt für den Einwand der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO), weil die Beschwerde eine Auseinandersetzung auch mit den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts (BS 6) vermissen lässt (RIS-Justiz RS0116422 [T1]).

[9] Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, auf das Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).

[10] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz wendet, ist sie unzulässig. § 1 Abs 1 GRBG setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus, weshalb Beschlüsse, gegen die der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) Beschwerde ergreifen kann, in diesem Umfang nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind.

[11] Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.