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11Os31/21z•OGH 11Os31/21z
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2020, GZ 79 Hv 137/19g63, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1, Abs 4 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K***** und andernorts
I./ am 13. September 2018 S***** mit Gewalt gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ungeachtet ihrer wiederholten Verneinung und Aufforderung von ihr abzulassen, sich auf die am Boden Liegende legte, sie durch den Einsatz seiner überlegenen Körperkraft niederhielt und versuchte, ihre Jeanshose hinunterzuziehen, sowie die in der Folge vor ihm Flüchtende von hinten umfasste, sie festhielt, mit seiner rechten Hand unter ihrer Bekleidung ihr Geschlechtsteil betastete, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb;
II./ zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 22. September 2018 und dem 3. November 2018 Viktor S***** zu dem Vergehen der falschen Beweisaussage zu bestimmen versucht, indem er ihn telefonisch aufforderte, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, Aktenzeichen 1 St 97/18x (später 1 St 85/19h), vor der Kriminalpolizei durch die wahrheitswidrige Angabe, er habe ihn am 13. September 2018 ganztags bei der Arbeit begleitet, falsch auszusagen.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377) die – in der Beschwerde im Übrigen bloß selektiv wiedergegebene (vgl dazu US 7, 8) – Aussage des Zeugen G*****, jene des Zeugen S***** sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie das verkehrs- und fahrzeugtechnische Sachverständigengutachten (US 5 bis 12). Soweit die Rüge aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Ob der Angeklagte auch in den Morgenstunden des 13. September 2018 am Tatort gewesen sein könnte, ist nicht von Bedeutung.
[5] Im Hinblick auf die von den Tatrichtern als glaubhaft und nachvollziehbar eingestufte Aussage des Tatopfers (insb US 8, 9), auf die durch Aufzeichnungen der ASFINAG objektivierten Zeitpunkte einer Autobahnab- und einer auffahrt des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs, das Sachverständigengutachten insbesondere zu den zurückgelegten Fahrstrecken und dem damit verbundenen Zeitaufwand sowie auf die Angaben des Zeugen S***** wurde die Verantwortung des Angeklagten vom Erstgericht als unglaubhaft verworfen. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind diese Urteilserwägungen nicht zu beanstanden.
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Soweit in der Beschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf das Vorbringen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO verwiesen wird, entspricht dies nicht der Strafprozessordnung. Mit der – die Beweisergebnisse anders als das Erstgericht interpretierenden – Behauptung, basierend auf dem Gutachten, der Aussage des Zeugen G***** und der eigenen Verantwortung sei es ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, werden erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a nicht aufgezeigt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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