OGH 7Ob40/21i

7Ob40/21iSupreme CourtMar 24, 2021

Full text

OGH 7Ob40/21i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00040.21I.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** J***** H*****, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. E***** M*****, wegen 35.532,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 1 R 174/20v52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1. Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, C***** S***** habe die fragliche Forderung an S***** F***** und nicht an den Kläger abgetreten, beruhte nicht auf der unrichtigen Wiedergabe einer Urkunde, sondern auf dem eigenen erstinstanzlichen Prozessvorbringen des Klägers.

[2] 2. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt ebenfalls nicht vor. Die angebliche Mitwirkung des C***** S***** als vermeintlicher Erfüllungsgehilfe des S***** F***** bei der Abwicklung des Kaufvertrags zwischen diesem und dem Kläger hat das Berufungsgericht deshalb nicht erörtert, weil es die betreffenden Berufungsausführungen des Klägers für unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung hielt. Dass und warum diese Beurteilung des Berufungsgerichts unzutreffend sein soll, führt der Kläger in seiner Revision nicht aus.

[3] 3.1. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist unstrittig deutsches Recht anzuwenden. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind daher auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (7 Ob 161/13x).

[4] 3.2. Das Berufungsgericht hat sich mit den besonderen Umständen des hier zu beurteilen gewesenen Forderungskaufs im Einzelnen befasst. Dessen Rechtsansicht, dass ein Forderungsverkäufer, der im Internet eine Forderung von rund 32.000 EUR zum Preis von 1.000 EUR anbietet, nicht (auch noch) eine Garantie für die Rechtsbeständigkeit der verkauften Forderung übernehmen wolle, ist jedenfalls kein im Einzelfall aufzugreifendes unrichtiges Auslegungsergebnis. Die vom Kläger dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nicht einschlägig.

[5] 3.3. Die Vorinstanzen gingen aufgrund näher bezeichneter, vom Erstgericht – teilweise disloziert getroffener – Feststellungen übereinstimmend davon aus, dass dem Forderungsverkäufer im – hier hypothetisch nachzuvollziehenden – Streitfall der diesem nach § 311a Abs 2 S 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers nimmt auf diese Sachverhaltsgrundlage keinen erkennbaren Bezug und behauptet lediglich pauschal das vermeintliche Misslingen dieses Entlastungsbeweises, womit die Rechtsrüge insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl RS0043312).

[6] 3.4. Sekundäre Feststellungsmängel zu einer Erfüllungsgehilfenstellung des C***** S***** liegen aus den zu Punkt 2. genannten Gründen nicht vor.

[7] 4. Der Kläger zeigt insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. Eine weitergehende Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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