OGH 13Ns8/21m

13Ns8/21mSupreme CourtFeb 11, 2021

Full text

OGH 13Ns8/21m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00008.21M.0211.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Maßnahmenvollzugssache des Mirzet M*****, AZ 42 BE 78/09v des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der (nicht schon einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG begründende) Wechsel des Wohnorts des Betroffenen nach dessen bedingter Entlassung in eine Betreuungseinrichtung im Sprengel eines anderen Gerichts und der Wunsch einer betreuenden Einrichtung, mit einem anderen Gericht abzurechnen (ON 348), stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher derzeit nicht in Betracht.

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