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504Präs7/21w•OGH 504Präs7/21w
Beschluss:
Der Ablehnungsantrag des ***** vom 2. Februar 2021 gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Eine aktuelle Entscheidungskompetenz in einer Sache des Ablehnungswerbers wird in der als „Befangenheitsantrag betreffend der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz“ bezeichneten Ablehnung nicht thematisiert und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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