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15Os140/20g•OGH 15Os140/20g
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** E***** wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 2 und 3 Z 1 erster Fall und Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 2020, GZ 35 Hv 34/20z36, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** E***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 30. Oktober 2019 in J***** I***** E*****
1. / mit den Worten, er werde sie umbringen und sie werde es nicht überleben, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. / am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr zumindest zwei Faustschläge auf den Kopfbereich versetzte, was jedoch keine Verletzung zur Folge hatte.
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zu 2./ des Schuldspruchs als undeutlich, weil das Schöffengericht lediglich konstatiert habe, dass der Angeklagte seiner Tochter Faustschläge „auf den Kopfbereich“ versetzte. Zur Beurteilung, ob dieser mit Verletzungsvorsatz oder mit bloßem Misshandlungsvorsatz auf das Opfer eingeschlagen habe, wäre jedoch relevant, wohin genau er die Schläge im Kopfbereich gesetzt habe. Damit wird aber Undeutlichkeit im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (vgl dazu Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 281 Rz 52) nicht aufgezeigt, sondern lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübt.
[5] Zu 1./ des Schuldspruchs moniert der Rechtsmittelwerber eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen. Er nimmt dabei Bezug auf die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei die Drohung gegenüber seiner Tochter zugestanden habe und die leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei bei der Polizei nicht unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen und daher falsch verstanden worden, unglaubwürdig sei. In der Hauptverhandlung habe sich nämlich gezeigt, dass der Angeklagte sehr wohl der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei (US 5). Auch hier kritisiert der Nichtigkeitswerber die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er ausführt, der vom erkennenden Senat herangezogene Denkansatz, wenn jemand Deutsch sprechen könne, könne er „automatisch auch auf Deutsch schreiben und lesen“, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein Begründungsmangel iSd Z 5 wird damit nicht aufgezeigt. Das gilt auch für das Vorbringen betreffend die Erwägungen des Erstgerichts zu der bei den kontradiktorischen Vernehmungen und auch während der Hauptverhandlung gezeigten „aufbrausenden und explosiven Art“ des Angeklagten (US 5).
[6] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RISJustiz RS0099431 [T1]). Die Bezugnahme der Beschwerde auf das verfahrensgegenständliche Überwachungsvideo ist demnach nicht zielführend.
[7] Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583). Mit dem Hinweis auf die Überwachungsaufnahme vom Bahnhof J***** und deren Qualität sowie der Ausführung, aus der Vernehmung des Angeklagten vor der Polizei ergebe sich, dass er seiner Tochter durch die Drohung nur einen kurzen Schrecken einjagen wollte, werden erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht geweckt.
[8] Der von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochene Grundsatz in dubio pro reo kann niemals Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO sein (RISJustiz RS0102162).
[9] Die zu 1./ des Schuldspruchs erstattete Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt aus, „bereits der wirre und in sich widersprüchliche Wortlaut der Äußerung des Angeklagten“ lasse „an seiner Ernstlichkeit stark zweifeln“, die Umstände der Tat ließen vielmehr den Schluss zu, dass es sich dabei um eine harmlose und alltägliche Unmutsäußerung gehandelt habe. Damit nimmt sie nicht Maß an den Feststellungen im angefochtenen Urteil (US 4) und verfehlt eine prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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