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12Os145/20w•OGH 12Os145/20w
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Daoud W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. September 2020, GZ 23 Hv 50/20i85, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daoud W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. Mai 2020 in I***** „mit Gewalt gegen eine Person sowie“ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Leo P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich 130 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung den Andrei-Ionut B***** unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich Leo P***** in den Weg stellte, der Andrei-Ionut B***** verfolgte, weil dieser ihm den genannten Bargeldbetrag zuvor weggenommen hatte, ihm mit ausgestreckter Hand ein Passieren verunmöglichte, er dabei auch sein T-Shirt anhob und dem Opfer ein in seiner Hose befindliches Messer zeigte.
[3] Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Subsumtionsrüge erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, das Erstgericht hätte den Angeklagten „lediglich wegen gefährlicher Drohung verurteilen dürfen“. Dabei lässt der Beschwerdeführer allerdings prozessordnungswidrig die Konstatierung außer Acht, wonach Leo P***** dem Andrei-Ionut B*****, der ihm die Geldbörse samt 130 Euro Bargeld aus der Hand gerissen hatte, hinterherrannte, um diesem die Beute wieder abzunehmen (US 4); ferner jene, wonach der Angeklagte mit vorgefasstem Vorsatz handelte, dass die Sachwegnahme nicht ohne Gewaltanwendung oder ohne Einsatz einer Drohung im Sinn des § 142 Abs 1 StGB vonstattengehen würde (US 5). Aus welchem Grund im darauf folgenden Verhalten des Angeklagten kein zum Bruch des weiterhin bestehenden Mitgewahrsams des Opfers führendes Abnötigen einer fremden Sache zu erblicken sein soll (vgl Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 9 f; Fabrizy StGB13 § 142 Rz 6), erklärt das Rechtsmittel nicht.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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