projects
32Bs361/20b•OLG Wien 32Bs361/20b
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter HR Dr. Mock als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des M***** A***** H***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. November 2020, GZ *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des M***** A***** H***** wegen der Ablehnung eines Ansuchens um Ankauf eines Fernsehgeräts mit Eigengeld nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass M***** A***** H***** derzeit in der Justizanstalt ***** eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe (samt Widerruf) im Gesamtausmaß von ***** Jahren und ***** Monaten mit errechnetem Strafende am ***** verbüße, dieser im Normalvollzug angehalten werde und drei Ordnungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung einer Anordnung anhängig seien.
Am 13. Oktober 2020 habe M***** A***** H***** um
Ankauf eines Fernsehgerätes der Marke ***** zum Preis von EUR ***** mit seinem Eigengeld angesucht, wobei sich sein Eigengeld-Kontostand per ***** auf EUR *****, der Hausgeld-Kontostand auf EUR ***** belaufen hätte, was mit am selben Tag verkündeter Entscheidung vom ***** mit der Begründung, dass die Bezahlung nur mit Hausgeld erfolgen dürfe, abgelehnt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Vollzugsgericht
aus, dass der fallbezogen zur Anwendung gelangende § 24 StVG vorsehe, dass einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren sind, wobei als Vergünstigungen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzugs gestattet werden dürfen, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31 Abs 2 StVG könnten Strafgefangene, soweit sie sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, außer in den im StVG bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden. Sofern im Gesetz daher nichts anderes angeordnet werde, komme für Anschaffungen in Haft nur das Hausgeld in Betracht. Eine darüber hinausgehende Heranziehung des Eigengeldes wäre nur als Vergünstigung nach § 24 Abs 3 StVG - somit mit Genehmigung des BMJ, zumal eine derartige Vergünstigung nicht in § 24 Abs 3Z 1 bis 5 StVG aufgezählt sei - zulässig, wobei nach der Rechtsprechung (nur) unter den in § 24 Abs 1 und 2 StVG genannten Voraussetzungen auf Vergünstigungen nach § 24 Abs 3 Z 1 bis 5 StVG ein subjektives Recht bestehe. Für „andere” darüber hinausgehende Vergünstigungen sei die Genehmigung des BMJ Voraussetzung. Insofern bestätige sich somit die Auffassung des Anstaltsleiters, wonach kein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf Bezahlung eines Fernsehgeräts mittels Eigengeldes bestehe und sei seine Entscheidung - im Hinblick auf die anhängigen Ordnungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung einer Anordnung ohne Befassung der obersten Vollzugsbehörde (GD II/3) - somit nicht zu beanstanden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des
M***** A***** H***** (ON 10) der – gekürzt zusammengefasst - moniert, dass er ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vergünstigungen gemäß § 24 Abs 3 Z 3 StVG habe und sohin auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verwendung des Eigengeldes für Anschaffungen nach § 24 Abs 3 StVG bestehe. Das Vollzugsgericht verkenne, dass sich die Gleichbehandlung armer und reicher Strafgefangener und die Vermeidung von Abhängigkeiten und Subkulturen im Strafvollzug nur auf den Unterhalt (§ 31 Abs 1) beziehen würden, nicht jedoch auf die Verwendung des Hausgeldes. Die Ansicht des Vollzugsgerichts, dass eine über die im StVG besonders erwähnten Ausnahmen hinausgehende Heranziehung des Eigengeldes nur als Vergünstigung nach § 24 Abs 3 StVG mit Genehmigung des BMJ zulässig wäre, sei verfehlt, weil das StVG in der Verwendung von Eigengeld sehr rigide sei, und damit dies nicht auf Kosten eines humanen Strafvollzugs gehe, es zum StVG eine Vielzahl von Erlässen und Verordnungen gebe. Durch Erlass/Verordnung, wobei ihm die Geschäftszahl jedoch nicht bekannt wäre, sei geregelt, dass Strafgefangene für den Bezug von Vergünstigungen gemäß § 24 Abs 3 Z 2 bis 4 StVG das Eigengeld verwenden dürfen, und sei daher sein Ansuchen vom Anstaltsleiter rechtswidrig und in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verweigert worden. Das Vollzugsgericht wäre verpflichtet gewesen, zu erheben, welche Erlässe/Verordnungen zu § 24 StVG und zur Eigengeldverwendung (als Vergünstigung) bestehen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer der Beweisantrag gestellt, alle Erlässe/Verordnungen des BMJ, die Bezug auf § 24 StVG bzw Bezug auf die Verwendung des Eigengeldes als Vergünstigung nehmen, zu erheben, ihm das Beweismittelergebnis in Kopie auszufolgen und ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs einzuräumen. Weiters wies der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das Verfahren wegen mutmaßlicher Ordnungswidrigkeit (vor Eröffnung des Verfahrens) eingestellt worden sei.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 und Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
§ 31 Abs 2 StVG normiert, dass, soweit die Strafge-fangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden können. Eigengeld kann somit nur in jenen bestimmten Fällen herangezogen werden, in denen dies das StVG vorsieht (so etwa §§ 24 Abs 3a, 57, 60, 64, 70, 73, 75, 91, 92 und 98). Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Verwendung von Eigengeld zur Anschaffung eines Fernsehapparates nicht zu.
Außer in denim StVGbestimmten Fällen wäre eine
Heranziehung von Eigengeld nur als Vergünstigung nach § 24 Abs 3 StVG (Genehmigung des BMJ) zulässig (Drexler/Weger, StVG4 § 31 Rz 3), wobei dem Vollzugsgericht beizupflichten ist, dass (nur) unter den in § 24 Abs 1 und 2 StVG genannten Voraussetzungen auf Vergünstigungen nach § 24 Abs 3 Z 1 bis 5 StVG ein subjektives Recht besteht (VwGH 97/20/0742). Auf vom BMJ zu genehmigende Vergünstigungen hat ein Strafgefangener kein subjektiv-öffentliches Recht (Drexler/Weger, StVG4 § 24 Rz 3), woran auch der Umstand, dass der Grundsatzerlass der Vollzugsdirektion vom 7. Oktober 2009, BMJ-VD50105/0001-VD 5/2009, betreffend die Verwaltung der Gefangenengelder in den Justizanstalten in seinem Punkt VIII Strafgefangenen gestattet, das Eigengeld zur Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Ausmaß der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in der geltenden Fassung zu verwenden, sofern kein Hausgeld am Konto vorhanden ist, nichts zu ändern vermag.
Indem die Umsetzung des zitierten Erlasses durch die
Anstaltsleitung bemängelt wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das Beschwerderecht nach §§ 120, 121 StVG nicht der Herbeiführung der Erlassung genereller Anordnungen für den Strafvollzug dient (Drexler/Weger, StVG4 § 120 Rz 9).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
GegendieseEntscheidungistkeinRechtsmittel zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.