OGH 11Os140/20b

11Os140/20bSupreme CourtJan 25, 2021

Full text

OGH 11Os140/20b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00140.20B.0125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2020, AZ 31 Bs 1/20d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2019, GZ 31 Hv 55/18k-84, (soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete im Sinn einer Herabsetzung des Strafmaßes teilweise, im Übrigen jedoch) nicht Folge.

[2] Die dagegen erhobene „volle Berufung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).

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