OGH 12Os125/20d (12Os131/20m)

12Os125/20d (12Os131/20m)Supreme CourtDec 16, 2020

Full text

OGH 12Os125/20d (12Os131/20m)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00125.20D.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Oktober 2020, AZ 1 Ns 46/20h, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020, GZ 12 Hv 22/19g211, wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2020, AZ 15 Os 51/20v, zurück.

Die Entscheidung über die Berufung steht noch aus. Im Berufungsverfahren brachte der Angeklagte einen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Senat ein, über den der Präsident des Oberlandesgerichts Graz mit Beschluss vom 13. Oktober 2020, AZ 1 Ns 46/20h, abschlägig entschied.

Der vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Auch seine Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen über die Ausschließung kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 45 Abs 3 StPO).

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