OGH 7Nc22/20z

7Nc22/20zSupreme CourtOct 28, 2020

Full text

OGH 7Nc22/20z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00022.20Z.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei P***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.234,48 EUR sA, AZ 26 C 390/20m des Bezirksgerichts Salzburg, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichts Salzburg wird das Bezirksgericht Leoben zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines behaupteten Fahrzeugmangels aus dem Titel Schadenersatz/Gewährleistung die Zahlung von 8.234,48 EUR sA. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leoben.

Die Beklagte gab innerhalb offener Frist keine Erklärung zum Delegierungsantrag ab.

Das Bezirksgericht Salzburg sprach sich im Hinblick auf die Wohnorte des Klägers sowie der beantragten Zeugen, den Lageort des Augenscheinsgegenstands und die zu erwartende Verbilligung des Verfahrens sowie in Anbetracht des unterbliebenen Widerspruchs der Beklagten für die Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch soll aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (9 Nc 15/20k mzN). Das ist hier der Fall:

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Leoben, wo sich offenbar auch das zu begutachtende Fahrzeug befindet. Alle bislang namhaft gemachten Zeugen haben ihren Wohnsitz ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Leoben oder dorthin eine zumindest wesentlich geringere Anreisestrecke als zum Bezirksgericht Salzburg. Allein die Beklagte hat ihren Sitz in Salzburg, doch wurde der Kaufvertrag gerade nicht in der dortigen Zentrale abgeschlossen, sodass diese mit Abschluss und Abwicklung des zugrundeliegenden Kaufvertrags nicht befasst war. Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht gegen die Delegierung ausgesprochen. Bei dieser Sachlage erweisen die aufgezeigten Umstände die Delegierung als zweckmäßig. Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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