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12Ns121/20w•OGH 12Ns121/20w
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Nenad M***** und Nenad T***** wegen Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 30 U 66/20b des Bezirksgerichts Zell am See über den Antrag des Angeklagten Nenad T***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Delegierungsantrag des (Zweit)Angeklagten Nenad T***** schlägt schon deshalb fehl, weil Gegenstand eines Vorgehens gemäß § 39 Abs 1 StPO stets nur eine „Strafsache“, somit ein Verfahren in seiner Gesamtheit, sein kann. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein zusammenhängendes Strafverfahren gegen zwei Angeklagte (§ 37 Abs 1 StPO), von denen nur einer einen Delegierungsgrund geltend macht.
Bleibt anzumerken, dass eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID19“ nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen kann (vgl Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden; BGBl II Nr 2020/113 idgF), wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen (zB Zeugen) nach sich ziehen würde.
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