OGH 3Ob42/20b

3Ob42/20bSupreme CourtOct 27, 2020

Full text

OGH 3Ob42/20b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00042.20B.1027.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, wegen 6.092,36 EUR, über den „Antrag gemäß § 423 ZPO“ der verpflichteten Partei im Verfahren über den Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Jänner 2020, GZ 4 R 168/19h63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Verpflichteten „die Ansprüche laut Revisionsrekurs auf Berücksichtigung von rechtskräftigen Exekutionstiteln als Sicherheit für den Aufschub und volle Sicherheit für die Einstellung der Exekution zu entscheiden,“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Senat wies zu 3 Ob 42/20b mit seinem Beschluss vom 18. August 2020 den Revisionsrekurs des Verpflichteten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

[2] Der Verpflichtete stellt nunmehr den aus dem Spruch ersichtlichen „Antrag gemäß § 423 ZPO“. Nach Ansicht des Verpflichteten erscheine die Entscheidung „ergänzungs- bzw auslegungsbedürftig“. In Punkt 3.3 seiner Entscheidung würde der Oberste Gerichtshof die Ausführungen in der Oppositionsklage übergehen. Der Verpflichtete sei der Ansicht, dass sein Revisonsrekurs im Grunde nicht behandelt worden sei. Der Oberste Gerichtshof hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass rechtskräftige Exekutionstitel jedenfalls als volle Sicherheit tauglich seien. Sein Vorbringen, dass es wegen der Sicherstellungen niemals zur Verwertung der Liegenschaft kommen würde, sei vom Obersten Gerichtshof nicht beachtet worden und nicht iSd § 423 ZPO erledigt.

[3] § 423 ZPO sieht eine Ergänzung der Entscheidung nur für den Fall vor, dass „ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen“ oder über ein Kostenbegehren nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Eine unvollständige Erledigung seines Rechtsmittels liegt hier nicht vor. Der Senat ist zudem auf die nun aufgeworfene Problematik zur Sicherstellung in seiner Entscheidung eingegangen und hat klargestellt, dass das Vorbringen des Verpflichteten zur Sicherstellung der betriebenen Forderung nicht schlüssig sei.

[4] In Wahrheit strebt der Verpflichtete eine Abänderung der Entscheidung unter Heranziehung seiner Argumentation zur angeblich bestehenden Sicherheit an. Dafür ist der Ergänzungsantrag nicht vorgesehen.

[5] Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 BVG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen unzulässig (RISJustiz RS0117577; zuletzt 4 Ob 160/19m).

[6] Der Antrag ist mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

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