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11Os103/20m•OGH 11Os103/20m
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen G***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Juni 2020, GZ 632 Hv 9/19f64, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I 1) sowie jeweils mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 (I 2) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K***** und andernorts
(I) gegen andere Personen längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie regelmäßig schlug und ihnen Tritte versetzte, nämlich
(1) vom 14. Juli 2016 bis zum 22. September 2019 seine Ehefrau I*****, wodurch sie regelmäßig Prellungen und Hämatome erlitt, und
(2) „in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls unter einem Jahr dauernden Zeitraum“ bis zum 18. September 2019 (US 4, 5) seine Kinder Io***** und C*****, somit unmündige Personen, sowie
(II) vom August 2018 bis zum Mai 2019 seine Ehefrau I***** in zumindest vier Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jeweils an den Haaren riss, sie auf ein Bett warf, ihre Knie auseinander drückte und gegen ihren erklärten Willen seinen Penis in ihre Scheide einführte.
[3] Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass Feststellungen Beweisergebnissen widersprechen oder aus Letzteren andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RISJustiz RS0099431 [T13]; Ratz, WKStPO § 281 Rz 467 f).
Ein solches Fehlzitat behauptet die gegen die Schuldsprüche I 1 und II gerichtete, auf Z 5 fünfter Fall gestützte Mängelrüge nicht.
[5] Soweit sie gegen den Schuldspruch II vorbringt, das Erstgericht habe bestimmte (in der Hauptverhandlung vorgekommene – § 258 Abs 1 StPO) „Aussagen“ der tatbetroffenen Zeugin „nicht behandelt“, der Sache nach also Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einwendet, sei erwidert:
Den zur mehrmaligen Nötigung zur Duldung des Beischlafs mit Gewalt getroffenen Feststellungen (US 6) steht die Angabe des Opfers, sich nicht daran erinnern zu können, ob der Angeklagte dabei auch Drohungen ausgestoßen habe (ON 26 S 27), nicht erörterungsbedürftig entgegen. Gleiches gilt für ihre Depositionen,
es habe im festgestellten Zeitraum „auch freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben“ (ON 26 S 35),
mit dem sie „zum Schluss“ „doch einverstanden“ gewesen sei, „damit er Ruhe gibt“ (ON 26 S 37), und
sie habe dem Angeklagten in den letzten drei Monaten ihres Zusammenlebens mit ihm – unter Hinweis auf Bauchschmerzen wegen ihrer Schwangerschaft – den Beischlaf erfolgreich verweigert (ON 2 S 6).
[6] Dem gegen den Schuldspruch I 2 gerichteten Vorbringen (Z 5 erster Fall) zuwider wurde in den Entscheidungsgründen deutlich festgestellt, dass die Dauer der Gewaltausübung des Angeklagten gegenüber seinen Kindern Io***** und C***** „jedenfalls“ von der Wohnsitznahme der Familie in K***** (US 4), die im „März 2019“ bereits vollzogen war (US 5), bis zum 18. September 2019 (US 5) reichte, demnach mindestens fünf Monate betrug.
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihren Einwand mangelnder Tatbestandsmäßigkeit der vom Schuldspruch I 2 umfassten Verhaltensweisen nicht auf der Basis dieser (sowie der zu Dichte und Intensität der jeweiligen Gewaltausübung getroffenen) Feststellungen (US 4 f) entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).
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