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22R186/20p•LG Korneuburg 22R186/20p
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Rak und Mag Straßl in der Rechtssache der klagenden Partei M***** E*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 250,-- sA, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 10.07.2020, 17 C 1408/19s11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 176,28 (darin EUR 29,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten am 01.09.2019 durchgeführten Flug OE 524 von Düsseldorf (DUS) nach Palma de Mallorca (PMI) mit den geplanten Flugzeiten 16:45 Uhr bis 19:10 Uhr. Das dafür vorgesehene Fluggerät führte davor den Flug OE 185 von Faro (FAO) nach DUS durch und landete dort statt planmäßig um 13:35 Uhr um 16:59 Uhr, wobei der Grund für diese Verspätung nicht feststellbar ist. Durch die verspätete Ankunft des Fluges OE 185 verspätete sich der Abflug des Fluges OE 524 um zumindest 49 Minuten. Dem Flug OE 524 wurde erstmals um 14:46 Uhr von der Eurocontrol ein geänderter ATC-Slot zugewiesen, und zwar für eine voraussichtliche Abflugzeit um 17:24 Uhr. Die Eurocontrol modifizierte diesen Slot mehrmals, bis sie zuletzt um 18:19 Uhr einen Slot für 20:20 Uhr vergab. Der Grund für die Slot-Vergaben waren mehrere Stunden dauernde technische Probleme der Flugsicherung in Frankreich, von denen insbesondere der Sektor Marseille betroffen war, den ein Flug von DUS nach PMI bei direktem Anflug durchfliegen muss. Der Flug OE 524 ging um 20:04 Uhr off-block und ging um 22:20 Uhr in „Düsseldorf“ (offenbar gemeint: FAO) on-block, daher 3:10 Stunden verspätet. Die Türen öffneten sich maximal fünf Minuten später um 22:25 Uhr. Es kann nicht festgestellt werden, welche Verspätung der Flug OE 524 aufgewiesen hätte, wenn die Beklagte schon zur ursprünglichen Abflugzeit ein (Ersatz-)Flugzeug in DUS zur Verfügung gestellt, den Sektor Marseille umflogen, die sich abzeichnende Vorverspätung früher gemeldet oder beim E-Helpdesk der Eurocontrol um eine Slotverbesserung wegen „disproportionate delays“ angesucht hätte. Die technischen Schwierigkeiten der Flugsicherung in Frankreich und die dadurch bewirkten Slot-Vergaben der Eurocontrol hätten aber jedenfalls eine Verspätung von zumindest 20 Minuten bis zur On-Block-Zeit verursacht. Auch bis zum Öffnen der Türen für die Passagiere wäre eine Verspätung von mehr als 20 Minuten aufgrund der Maßnahmen der Flugsicherung unvermeidbar gewesen.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch einer Ausgleichsleistung gemäß Art 5 [Abs 1 lit c] iVm Art 7 [Abs 1 lit a] der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von EUR 250,-- samt Zinsen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass die mehr als dreistündige [Ankunfts-]Verspätung allein auf von der Beklagten zu vertretende Ursachen zurückzuführen sei; insbesondere seien keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vorgelegen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte keine rechtzeitige Startfreigabe erhalten habe bzw dass die Verspätung auf Vorgaben der Flugsicherung beruhe. Die Beklagte habe sehr wohl Einfluss auf die Vergabe der Slots; dazu erstattete die Klägerin weitwendiges Vorbringen zur üblichen Vorgangsweise bei der Zuweisung eines Slots, mit dem sie im Wesentlichen auf die Tatsache hinweist, dass ein Luftfahrtunternehmen einen späteren Slot erhalte, wenn es nicht in der Lage sei, den zunächst vergebenen Slot auszunützen. Der Flug sei verspätet gewesen, weil die Beklagte über kein startbereites Flugzeug verfügt habe.
Die Beklagte begehrte die Klagsabweisung, bestritt und brachte im Wesentlichen vor, dass die Verspätung in einem Ausmaß von 2:30 Stunden auf unvorhergesehene Restriktionen der Flugsicherung im Zeitraum 14:40 Uhr bis etwa 20:00 Uhr gemäß IATA-Delay-Code 82 zurückzuführen sei; der Luftraum [im Sektor] Marseille sei aufgrund von Störungen der Computer- und Kommunikationssysteme von massiven Slot-Restriktionen betroffen gewesen. 49 Minuten der Verspätung würden auf die verspätete Ankunft des Fluggeräts in DUS (IATA-Delay-Code 93) zurückzuführen. Die Ankunftsverspätung habe daher ihre (zumindest maßgebliche) Ursache in außergewöhnlichen Umständen iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO. Die Verspätung wäre auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verhielt die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten an die Beklagte. Es traf die aus den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ON 11 ersichtlichen unbekämpfbaren (§ 501 ZPO) Feststellungen, die gemeinsam mit dem unstrittigen Sachverhalt oben wiedergegeben sind. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, dass der Fluggast bei („mehr als“) dreistündiger [Ankunfts-]Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art 7 EU-FluggastVO gewährt werde. Gemäß Art 5 Abs 3 der VO könne sich das ausführende Luftfahrtunternehmen aber vom Ausgleichsanspruch befreien, wenn es nachweise, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der technische Ausfall im Bereich der Flugsicherung sei als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren; allerdings habe die Beklagte nicht beweisen können, dass ein 20 Minuten übersteigender Anteil an der Gesamtverspätung auf solche außergewöhnlichen Umstände zurückgehe. Da aber die nicht durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufene Verspätung die Dauer von drei Stunden „nicht übersteige“ (richtig: nicht erreiche [C-402/07 u C-432/07 Sturgeon ua]), sei – im Sinne der Entscheidung des EuGH C-315/15 Pešková ua, wonach die auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der Gesamtverspätung abzuziehen sei – sei das Klagebegehren abzuweisen. Aufgrund der relativ geringfügigen Verspätung wegen mehrfach wechselnder Slots sei ex ante nicht absehbar gewesen, ob eine Umbuchung überhaupt eine Verbesserung für die Passagiere gebracht hätte; damit wäre eine solche Maßnahme nicht von der Beklagten zu verlangen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufung, die auch die Qualifikation der im konkreten Einzelfall vorgelegenen technischen Probleme im Bereich der Flugsicherung als außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO nicht angreift, mit den tragenden Argumenten der bekämpften Entscheidung nicht auseinandersetzt.
[a] Zunächst wiederholt die Berufungswerberin wörtlich ihre allgemein gehaltenen Ausführungen zum üblichen Prozedere einer Slotvergabe, zu denen sie anmerkt, dass dies ohnehin allgemein bekannt sei; die Beklagte habe dieses Vorbringen mangels substantiierter Bestreitung zugestanden. Da dieser pauschale Vortrag zu üblichen Abläufen jegliche Bezugnahme auf ein im konkreten Fall gebotenes Handeln oder Unterlassen der Beklagten vermissen lässt, kann aber der „zugestande Sachverhalt“ für die rechtliche Beurteilung auch nicht nutzbar gemacht werden.
[b] Wenn die Berufungswerberin in weiterer Folge darauf verweist, dass die Beklagte ein startbereites (allenfalls: Ersatz-)Flugzeug stellen hätte müssen, übersieht sie offenbar, dass das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass sich die Beklagte hinsichtlich jenes Teils der Verspätung, die nicht auf die technischen Probleme im Bereich der Flugsicherung entfallen sind – damit also auch alle Verzögerungen, die direkt oder indirekt Folge der verspäteten Landung des Vorfluges in DUS waren – nicht entlasten konnte.
Folglich hat das Erstgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-315/15 Pešková ua zutreffend von der Gesamtverspätung jenen Teil abgezogen, der auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen war, und hat so eine Verspätungsdauer errechnet, die das relevante Ausmaß von drei Stunden nicht erreicht hat.
Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Entscheidung des Berufungsgerichts zu 21 R 158/19m moniert, dass das Erstgericht nicht auf hypothetische Abläufe abstellen hätte dürfen, ignoriert sie nicht nur das in der Rechtssache C-315/15 Pešková ua gewonnene Auslegungsergebnis sondern übersieht auch, dass sich der isoliert aus der genannten Entscheidung des Berufungsgerichts herausgegriffene Satz auf eine gänzlich andere Konstellation (behauptete voraussichtliche Verspätung eines Fluges, der jedoch tatsächlich annulliert wurde) bezogen hat.
[c] Letztlich moniert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche konkreten Umbuchungsmaßnahmen getroffen worden seien.
Diese Rüge geht aber schon deshalb ins Leere, weil die Beklagte zu Umbuchungsmaßnahmen gar kein Vorbringen erstattet hat, aufgrund dessen Feststellungen getroffen werden hätten können.
Das Erstgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass es eines solchen Vorbringens im vorliegenden Fall auch nicht bedurfte. Wie das Berufungsgericht bereits mehrfach (zuletzt 22 R 152/20p) ausgesprochen hat, kann dem beklagten Luftfahrunternehmen nicht abverlangt werden, Vorbringen zu jeder entferntesten auch nur denkmöglichen Maßnahme zu erstatten; es sind aber Prozessbehauptungen zu Maßnahmen zu erstatten, die sich geradezu aufdrängen oder die zumindest bei lebensnaher Betrachtung in Erwägung gezogen werden müssen oder zu denen die Klagsseite substantiiertes (!) Vorbringen erstattet hat (LG Korneuburg 22 R 119/20k). Der EuGH hat in der Entscheidung C74/19 Transportes Aéreos Portugueses (Rn 58 bis 60) hohe Anforderungen an die von Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Folgen einer Annullierung bzw großen Verspätung gestellt. Ist allerdings – so wie in diesem Fall, in dem das Fluggerät letztlich mit einer Verspätung von 3:10 Stunden on-block ging – offenbar zu keinem Zeitpunkt bis kurz vor dem Boarding vorhersehbar, dass der Flug jedenfalls zumindest drei Stunden verspätet sein werde, so kann dem Luftfahrtunternehmen eine Prüfung von Umbuchungsmaßnahmen nicht abverlangt werden. (Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Klägerin durch die vorhersehbare Ankunftsverspätung in PMI die Versäumung eines Anschlussflugs und dadurch eine jedenfalls große Verspätung an ihrem Endziel gedroht hätte [vgl LG Korneuburg 22 R 115/20x].)
Da die Berufungswerberin keine rechtliche Fehlbeurteilung durch das Erstgericht aufzeigen konnte, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.
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