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14Os82/20w•OGH 14Os82/20w
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 22. April 2020, GZ 30 Hv 2/20z104, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung und auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung der Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil ***** G***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./B./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. November 2019 in T***** dadurch, dass er mit ***** F***** „gemeinsam den Tatplan entwickelt und gemeinsam den Tatentschluss gefasst“ hat, während der Tat mit seinem PKW in der Nähe abfahrbereit gewartet und nach der Tat ***** O***** vom Tatort weggebracht, sohin ein Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt und gelenkt hat, zur Ausführung der strafbaren Handlung des O***** beigetragen, der durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe ***** W***** 700 bis 800 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versuchte, indem er eine Schreckschusspistole auf diesen richtete und ihn aufforderte, ihm Geld zu geben.
Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** kommt keine Berechtigung zu.
Das in den „Vorbemerkungen“ erstattete Vorbringen erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Schuldberufung. Die Behauptungen, die Feststellungen zu einem Tatbeitrag des Angeklagten G***** könnten sich auf „keinerlei objektive Beweisergebnisse und auch auf keinerlei Aussagen der Beteiligten stützen“ und wären „Vermutungen und Spekulationen“, gehen daher ebenso ins Leere wie die Überlegungen zur Verantwortung des Angeklagten.
Die Kritik (Z 5 dritter Fall) an den Feststellungen zum Motiv für die gemeinsame Entwicklung eines Plans zur Durchführung des Überfalls (US 8) betrifft keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0088761, RS0106268). Im Übrigen kann die Konstatierung eingeschränkter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten nach den Kriterien der Logik und Empirie neben jener zur finanziellen Unterstützung desselben durch seine Familie (US 5) bestehen (RISJustiz RS0117402).
Die Tatrichter konstatierten, dass den Angeklagten anlässlich eines Drogenankaufs „auf einem Schotterparkplatz in T***** ... erstmals“ das Lebensmittelgeschäft des ***** W***** „ins Auge fiel“ und sie „während sie im Fahrzeug des ***** G***** saßen und gemeinsam Cannabis konsumierten (…) gemeinsam den Plan zur Durchführung des gegenständlichen Raubüberfalls“ entwickelten und „gemeinsam den Tatentschluss zur Durchführung eines bewaffneten Raubüberfalls auf das in der Nähe befindliche Lebensmittelgeschäft des ***** W*****“ fassten. Um „die Lage im Geschäft zu checken“, begab sich F***** „kurz vor der Durchführung des Raubüberfalls – nachdem das Fahrzeug des Erstangeklagten bereits zur Absicherung der Flucht umgeparkt worden war – zu Fuß in das Lebensmittelgeschäft (...)“. Nach seiner Rückkehr und seinem Bericht entschlossen sich die Angeklagten, „den Plan sofort in die Tat umzusetzen“. Als O***** „maskiert und bewaffnet aus dem Fahrzeug des ***** G***** ausstieg, befand sich dieses bereits in einer Parkposition, die ein möglichst rasches und sicheres Entkommen vom Tatort ermöglichte“ (US 8).
Nicht auf Basis dieser Feststellungen, sondern anhand eigenständiger Überlegungen zum Zeitpunkt der Änderung der Parkposition des Fahrzeugs des Angeklagten G***** und zum Grund dafür, behauptet die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) einen Widerspruch zwischen den genannten Konstatierungen und der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das (unter anderem) in der Parkposition des Fahrzeugs während der Tat in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich der Angeklagte G***** am Fahrersitz befunden hatte, ein Indiz für die Beteiligung desselben sah (US 10 f; vgl im Übrigen RISJustiz RS0116737).
Zu der als übergangen reklamierten Angabe des Angeklagten O*****, die Waffe unter dem Beifahrersitz versteckt und erst unmittelbar vor der Tat hervorgeholt zu haben, nennt die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) trotz umfangreichen Aktenmaterials nicht die Fundstelle der behaupteten Aussage (RISJustiz RS0124172 [T5, T8, T9]). Soweit sie (Z 5 vierter Fall) die Feststellungen zur Vereinbarung der Angeklagten über die Verwendung einer Schreckschusspistole bei der Tat (US 8) als „völlig aus der Luft gegriffen“, willkürlich und durch kein Beweisergebnis gedeckt erachtet, ohne die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 14 f) zu thematisieren, wird eine offenbar unzureichende Begründung nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RISJustiz RS0119370 [va T1], RS0116732).
Warum das erkennende Gericht das Verhalten des Angeklagten G***** nach der Tat in der Beweiswürdigung (US 14) nicht berücksichtigen hätte dürfen, bleibt unklar (vgl RISJustiz RS0098362). Mit Ausführungen zu den eingeschränkten Möglichkeiten des Beschwerdeführers nach Erkennen der Tatbegehung durch den Angeklagten O***** werden bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen zum Fehlen eines auf die Tatbegehung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten angestellt.
Ebenfalls keinen Begründungsmangel iSd Z 5 spricht der Beschwerdeführer an, indem er kritisiert, dass sich das Erstgericht – entgegen dem Beschwerdestandpunkt zulässig – mit seinem Aussageverhalten auseinandergesetzt hat, Gründe für die wechselnde Verantwortung nennt und darauf hinweist, bereits vor der Jugendgerichtshilfe zugestanden zu haben, am Fahrersitz des parkenden Fahrzeugs gesessen zu sein.
Die Verantwortung des Angeklagten G*****, O***** mehrmals gesagt zu haben, „dass er das lassen solle“, haben die Tatrichter nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig beurteilt (US 12, 14). Indem der Beschwerdeführer eine „ernsthafte Auseinandersetzung“ mit seiner „deutliche(n) inhaltliche(n) Distanzierung von der Straftat“ vermisst, wird abermals in unzulässiger Form die Beweiswürdigung kritisiert.
Der
Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern
will (RISJustiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird durch sie nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).
Mit den Behauptungen, die Feststellungen würden „ausschließlich auf Vermutungen und Schlussfolgerungen beruhen sowie wesentliche Beweisergebnisse außer Acht lassen“, während „die objektiv feststehenden Tatumstände (...) wesentlich plausibler dadurch zu erklären wären, dass der unmittelbare Täter „den Tatentschluss alleine gefasst und ausgeführt hat“, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5a nicht zur Darstellung gebracht. Dasselbe gilt für den Verweis auf die (ohnehin berücksichtigte [US 12]) Verantwortung des Angeklagten G*****, er habe O***** von seinem Vorhaben abhalten wollen, sowie für den Hinweis, die (gemeint:) Lebenserfahrung spreche dagegen, dass sich der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes samt bedingter Nachsicht eines Teils der Strafe sowie bedingter Entlassung aus dem unbedingt verhängten Strafteil neuerlich an einem von Anfang an wenig erfolgversprechenden Raub beteiligt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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