OGH 7Ob169/20h

7Ob169/20hSupreme CourtSep 23, 2020

Full text

OGH 7Ob169/20h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00169.20H.0923.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** f***** K*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Kroker, Tonini, Höss Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juli 2020, GZ 4 R 83/20t14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Die Parteien teilten mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.

Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, 6 Ob 216/19m mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.