OGH 18OCg7/20h

18OCg7/20hSupreme CourtAug 25, 2020

Full text

OGH 18OCg7/20h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00007.20H.0825.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Hon.Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, , vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien und die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S Ltd, *****, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 4.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Begründung

Die klagende Partei hat ihre Aufhebungsklage (§ 611 ZPO) mit Schriftsatz vom 3. 8. 2020 zurückgezogen. Diese vor dem Einlangen der Klagebeantwortung erfolgte Zurücknahme ist – ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung der beklagten Partei – zulässig (§ 237 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 616 Abs 1 ZPO).

Die Wirksamkeit der Klagerücknahme tritt mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege ein. Dessen ungeachtet wird in der Praxis in aller Regel – zweckmäßigerweise – ein deklarativer Beschluss gefasst, mit dem die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen wird (9 ObA 23/08k; vgl RISJustiz RS0039652).

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