OGH 8ObA61/20h

8ObA61/20hSupreme CourtAug 25, 2020

Full text

OGH 8ObA61/20h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00061.20H.0825.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Frischenschlager Navarro Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 367,65 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 16. April 2020, GZ 11 Ra 6/20m26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die außerordentliche Revision der Beklagten geht über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und behandelt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

2. Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behaupten und beweisen (RISJustiz RS0109832).

3. Die beklagte Partei hat nun den zwischen ihr und ihrem Auftraggeber geschlossenen Vertrag über die Beistellung von „Securitydiensten“ nicht offengelegt.

4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich insoweit im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung. Begeht ein Mitarbeiter zwar während des Dienstes, aber in keinem sachlichen Zusammenhang damit eine strafbare Handlung, ist der Auftraggeber seines Arbeitgebers allein deswegen nicht zur Zurückbehaltung des Entgelts für die Bereitstellung der davor von diesem Mitarbeiter einwandfrei erbrachten Arbeitsleistungen berechtigt. Eine besondere vertragliche Vereinbarung, die einen solchen Anspruch allenfalls begründen könnte, wurde von der Beklagten nicht behauptet.

5. Soweit die Revision argumentiert, dass durch die festgestellte einmalige Straftat eine kriminelle Bereitschaft im Sinn einer habituellen Unzuverlässigkeit des Klägers zutage getreten sei, die rückwirkend auch seine bereits unbeanstandet erbrachte Arbeitsleistung wertlos mache, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat es vielmehr nach den Feststellungen sogar selbst billigend in Kauf genommen, ohne Kontrolle durch einen Strafregisterauszug ihrem Auftraggeber beliebig vorbestrafte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, weil sie der Meinung war, dass in diesem Gewerbe sowieso kaum unbescholtene Personen zu finden wären.

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