OGH 8ObA37/20d

8ObA37/20dSupreme CourtAug 25, 2020

Full text

OGH 8ObA37/20d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00037.20D.0825.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI V***** L*****, vertreten durch Cabjolsky Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2020, GZ 7 Ra 97/19i38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die außerordentliche Revision der Beklagten bringt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.

Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen, soweit sie nicht überhaupt den Boden des festgestellten Sachverhalts verlassen, dass die Vorinstanzen ohnedies davon ausgegangen sind, dass die als Entlassungsgrund herangezogenen Handlungen und Unterlassungen des Klägers als dienstliche Verfehlung anzusehen waren. Sie haben ihnen in ihrer rechtlichen Beurteilung jedoch nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes beigemessen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann grundsätzlich immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RISJustiz RS0106298). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nicht offen.

Das Gleiche gilt für die Rechtsfrage, ob eine mit einem Vertragsantrag hinreichend korrespondierende Annahmeerklärung vorliegt und ein Vertrag zustandegekommen ist (RS0042555 [T14]).

Soweit die Revision versucht, einen „offenkundigen“ Dienstgeberwechsel des Klägers mit 1. 7. 2017 zu einem anderen Konzernunternehmen zu argumentieren, übergeht sie die Feststellungen, vor allem auch die von der Beklagten selbst ausgesprochene Entlassung vom 11. 7. 2017 und das Schreiben des anderen Unternehmens vom selben Tag, in dem dieses ein Dienstverhältnis zum Kläger ausdrücklich in Abrede gestellt hat.

Argumente für eine dem Berufungsgericht unterlaufene grobe Fehlbeurteilung, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.