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12Ns83/20g•OGH 12Ns83/20g
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Vladimir P*****, AZ 19 BE 44/16d des Landesgerichts Steyr, über Anträge des Erwachsenenvertreters und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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