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13Os48/20p•OGH 13Os48/20p
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Part in der Strafsache gegen Kemal Y***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemal Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2020, GZ 61 Hv 142/19a62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Kemal Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kemal Y***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „etwa Anfang November 2015“ in U***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Matthias M***** durch die Vorgabe, dieser könne sich dadurch von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der I***** GmbH befreien (US 4 f), somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von 37.000 Euro verleitet, wodurch Matthias M***** in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt wurde.
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kemal Y*****.
Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung (ON 61 S 14 f) des Antrags, mehrere angeblich in Griechenland und Russland aufhältige Personen als Zeugen zu vernehmen, keine Verteidigungsrechte verletzt. Durch die Beweisaufnahme sollte der Nachweis erbracht werden, dass sich der Angeklagte – ebenso wie diese Personen – im Zeitraum vom 1. bis zum 15. November 2015 in einem Hotel in Norddeutschland aufgehalten habe (ON 61 S 13 f). Für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO) wäre das Beweisthema nur dann, wenn die namhaft gemachten Personen Aussagen dazu hätten treffen können, ob sich der Angeklagte während des gesamten genannten Zeitraums in Norddeutschland aufgehalten habe und solcherart seine Täterschaft ausgeschlossen sei. Weshalb sie hiezu in der Lage sein sollten, war dem Antrag nicht zu entnehmen.
Solcherart zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RISJustiz RS0118444 [T6]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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