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3Ob87/20w•OGH 3Ob87/20w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** KG, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 27.000 EUR sA infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. April 2020, GZ 4 R 20/20v-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. November 2019, GZ 5 Cg 1/18w-42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte zuletzt mit der Begründung, zur Wandlung des Kaufvertrags berechtigt zu sein, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 27.000 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften PKWs.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
[3] Die gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
[4] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann auch keine außerordentliche Revision erhoben werden.
[5] Eine Partei kann in diesem Fall nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.
[6] Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln.
[7] Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO).
[8] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (vgl RS0109623 [T5]; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
[9] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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