OGH 12Os75/20a

12Os75/20aSupreme CourtJul 24, 2020

Full text

OGH 12Os75/20a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00075.20A.0724.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 3. März 2020, GZ 9 Hv 181/19d17, sowie über die Beschwerden des Angeklagten gegen zugleich ergangene Beschlüsse auf Verlängerung einer Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Dezember 2019 in B***** außer den Fällen des § 201 StGB T***** R***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zumindest zur intensiven Berührung ihrer Brust, zu nötigen versucht, indem er sie zu Boden riss, sie auf den Rücken drehte, sich auf sie kniete, sie am Boden fixierte und in der Folge versuchte, ihr das von ihr getragene Krampuskostüm vom Leib zu reißen, wobei sich T***** R***** immer heftiger wehrte und schließlich flüchten konnte, sodass es beim Versuch blieb.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0118316). Wie die Beschwerde selbst einräumt, haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin T***** R*****, wonach der Angeklagte nicht versucht habe, ihrem Intimbereich zugehörige Körperpartien oberhalb der Kleidung zu betasten (ON 16 S 24), ausdrücklich berücksichtigt (US 8).

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

Soweit die Beschwerde in der Begründung der subjektiven Tatseite „eine reine Vermutung des Schöffensenats ohne entsprechender Grundlage“ sieht (der Sache nach Z 5 vierter Fall) ist zu entgegnen, dass die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen – insbesondere dem intensiven Reißen an dem vom Opfer getragenen Krampusfell (US 8) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RISJustiz RS0098671 und RS0116882).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern (RISJustiz RS0119583, RS0118780).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der implizit erhobenen Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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