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12Ns66/20g•OGH 12Ns66/20g
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Michael H***** wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 15 U 193/19k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil er keine Gründe für die begehrte Delegierung erkennen lässt (§ 39 Abs 1 StPO).
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